Entscheidung des Bundesamtes , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

Diesen Inhalt gibt es auch auf

Auf Basis der persönlichen Anhörung und der eingehenden Überprüfung von Dokumenten und Beweismitteln entscheidet das Bundesamt über den Asylantrag. Dabei gilt das Einzelschicksal als maßgeblich. Die Entscheidung wird schriftlich begründet und gegebenenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie einer Übersetzung des Tenors der Entscheidung den Beteiligten, den Antragstellenden oder Verfahrensbevollmächtigten sowie den zuständigen Ausländerbehörden zugestellt.

Überprüfung

Bei Bedarf sind vor der Entscheidung weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Dazu besteht die Zugriffsmöglichkeit auf das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes und dessen Datenbanksystem "MILo". Hier werden Informationen und Analysen über das Weltflüchtlings- und Migrationsgeschehen sowie über Herkunfts- und Transitstaaten bereitgestellt. Darüber hinausgehende Recherchemöglichkeiten ergeben sich z. B. über individuelle Anfragen an das Auswärtige Amt, Sprach- und Textanalysen (siehe Identitätsprüfung), physikalisch-technische Urkundenuntersuchungen (PTU) sowie die Einholung medizinischer oder sonstiger Gutachten. Leitsätze für die wichtigsten Herkunftsländer geben Hilfen für die Entscheidungsfindung.

Entscheidungsmöglichkeiten

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot - vorliegt. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhalten Antragstellende einen positiven Bescheid (siehe Schutzformen).

Bild-Grafik: Positive EntscheidungsmöglichkeitenGrößer darstellen Quelle: BAMF

Nur wenn keine der Schutzformen in Frage kommt, wird der Asylantrag abgelehnt. Dabei wird zwischen einer einfachen Ablehnung und einer Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" unterschieden (siehe Aufenthaltsbeendigung).

Als unzulässig wird ein Asylantrag unter anderem erklärt, wenn ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist (siehe Prüfung des Dublin-Verfahrens).

Ein Asylverfahren kann auch eingestellt werden. Dies ist der Fall, wenn

  • der Asylantrag zurückgezogen wird oder
  • die betroffene Person das Verfahren nicht betreibt, d.h. zur persönlichen Anhörung nicht erscheint, unauffindbar ist oder während des Asylverfahrens in ihr Herkunftsland gereist ist.

Nach einem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren kann erneut ein Asylantrag gestellt werden. Mit diesem sogenannten Folgeantrag wird eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung geltend gemacht (siehe Erst- , Zweit- und Folgeanträge).

Rechtliche Grundlagen

Entscheidungsmöglichkeiten

  1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Abs. 1 AsylG)
  2. Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG)
  3. Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG)
  4. Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG)
  5. Ablehnung des Asylantrages als unbegründet
  6. Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§§ 29a, 30 AsylG)
  7. Ablehnung wegen Unzulässigkeit des Asylantrages (§ 29 Abs. 1 AsylG) aufgrund

    - Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens

    - Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

    - Wiederaufnahmebereitschaft durch sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG

    - Wiederaufnahmebereitschaft durch sonstigen Drittstaat gemäß § 27 AsylG

    - Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 bzw. § 71a AsylG

  8. Einstellung des Asylverfahrens in Folge einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylG) bzw. Nichtbetreiben des Asylverfahrens (§ 33 AsylG)


Asylgesetz
Aufenthaltsgesetz
Art. 16a Abs. 1 GG