Nationales Abschiebungsverbot , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn

  • die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder
  • dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik
Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Rechtliche Grundlagen und Folgen

  • Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr
  • wiederholte Verlängerung möglich
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einem entsprechenden Eintrag ausgestellt (§ 4a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

§ 60 Abs. 5 AufenthG
§ 60 Abs. 7 AufenthG