Flüchtlingsschutz , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung und greift auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ein. Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer

  • Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung,
  • Religion oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet)

außerhalb ihres Herkunftslands, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder als Staatenlose außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden. Diese Kriterien gelten auch, wenn sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

Hintergrundinformationen

Das materielle Flüchtlingsrecht ermöglicht die Aufnahme von Schutzsuchenden aus humanitären Gründen und umfasst neben den vom Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfenden Schutznormen ein weites Feld weiterer humanitärer Bleiberechte, die in die Zuständigkeit der Länder, speziell der Ausländerbehörden und Härtefallkommissionen fallen.

Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können, sind:

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.



Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung

Eine Schutzberechtigung der drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz – kommt nicht in Betracht, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person

  • ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit begangen hat,
  • eine schwere (nichtpolitische) Straftat begangen hat,
  • den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat,
  • eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt,
  • eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil sie aufgrund eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (unter bestimmten Voraussetzungen ein Jahr) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Rechtliche Grundlagen und Folgen

  • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
  • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach fünf Jahren erteilt werden, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Jahre verkürzt, wenn die deutsche Sprache beherrscht wird (Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist.
  • unbeschränkter Arbeitsmarktzugang - Erwerbstätigkeit gestattet
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

§ 3 Abs. 1 AsylG

§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG

§ 26 AufenthG