Schutzformen
Hinweis zu Begrifflichkeiten
Der Begriff Flüchtling wird zwar im Alltag vielfach als Synonym für geflüchtete Menschen genutzt, im Verständnis des Asylrechts umfasst er jedoch ausschließlich anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, d.h. Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten. Darüber hinaus gibt es allerdings drei weitere Schutzformen, bei deren Vorliegen Asylrecht gewährt werden kann. Als zuständige Behörde für die Umsetzung des Asylrechts unterscheidet das Bundesamt genauer - und zwar folgende Personengruppen:
Asylsuchende: Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen und die noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind.
Asylantragstellende: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden ist.
Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asylberechtigung, einen Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.
Ablauf des deutschen Asylverfahrens (Broschüre)
Die Prüfung von Asylanträgen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Diese Broschüre informiert über einzelne Aspekte des Asylverfahrens - von der Antragstellung über die Anhörung bis zur Entscheidung.