Familienasyl und Familiennachzug , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Familienasyl

Für Mitglieder einer Familie gilt das Familienasyl. Das heißt, wurde eine sogenannte stammberechtigte Person als asylberechtigt anerkannt, erhalten deren in Deutschland aufhältige Familienmitglieder auf Antrag ebenfalls Asyl.

Im Sinne des Familienasyls zählen als Familienmitglied:

  • Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
  • die minderjährigen ledigen Kinder,
  • die personensorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Ledigen,
  • andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personensorgeberechtigt sind,
  • die minderjährigen ledigen Geschwister von Minderjährigen.

Voraussetzung für Ehegattinnen oder Ehegatten ist, dass eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Asylantrag vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist und die Schutzberechtigung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Diese Regelung gilt auch für Schutzberechtigte, die Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde.

Familieneinheit

Mit der Asylantragstellung der Eltern gilt der Asylantrag auch für deren minderjährige ledige Kinder, die sich zu jenem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalten, als gestellt. Reist ein minderjähriges lediges Kind nachträglich ins Bundesgebiet ein oder wird es nach der Asylantragstellung der Eltern hier geboren, haben die Eltern, von denen noch mindestens ein Elternteil im Asylverfahren ist, oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt zu informieren. Damit gilt der Asylantrag des Kindes ebenfalls als gestellt. Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen.

Ist der Antrag der Eltern bereits entschieden, wenn ihr Kind geboren wird oder nachträglich einreist, müssen sie für das Kind einen gesonderten Asylantrag stellen.

Familiennachzug

Menschen, denen die Asylberechtigung beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug: Dieser umfasst den Ehegattinnen-, Ehegatten- sowie Kindernachzug. Hierfür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung beim Auswärtigen Amt gestellt werden.

Subsidiär Schutzberechtigte

Seit dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich, allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat.

Humanitäre Gründe sind ausschlaggebend

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug enthält die Neuregelung nicht. Die zuständigen Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Ehepartnerin bzw. Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben ein solches Recht nicht. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Ausnahme für Gefährder

Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt das Gesetz keinen Familiennachzug. Ebenfalls ausnahmslos ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen.

Rechtliche Grundlagen

Das Familienasyl ist in § 26 AsylG geregelt.

Die Rechtsgrundlage für in Deutschland geborene Kinder von Asylantragstellenden findet sich in den §§14 a und 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

Die Rechtsgrundlage für die Neuregelung des Familiennachzugs ist in § 36a AufenthG.

Asylgesetz

AufenthG