Aufnahme ehemaliger Ortskräfte und gefährdeter Personen aus Afghanistan , Datum: 29.11.2021, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

Unterstützung der Maßnahmen durch das BAMF nach Ankunft in Deutschland

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) steuert die Aufnahme und Verteilung der aus Afghanistan eingereisten Personen sowie deren Familien nach ihrer Ankunft in Deutschland.

Aktuelle Einreisen aus Afghanistan

Das Emblem der EU zeigt gelbe Sterne, die einen Kreis auf blauem Hintergrund bilden. Quelle: EU

Mit Unterstützung der Bundesregierung finden derzeit Einreisen von Personen statt, die als Ortskräfte für deutsche Behörden/Organisationen gearbeitet haben oder besonders gefährdet sind und bereits über eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG verfügen. Das Bundesamt übernimmt die Koordination nach Ankunft in Deutschland. Die Personen werden unter Berücksichtigung von integrationsförderlichen Bindungen – soweit möglich und dem Bundesamt bekannt – den Bundesländern zugewiesen und erhalten eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.

Hinweis

Für die Prüfung der Aufnahmezusagen ist der oder die jeweilige Ressortbeauftragte der Bundesregierung zuständig. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an Ihren ehemaligen Arbeitgeber.

Abgeschlossene Evakuierungen der Bundeswehr aus Afghanistan

Nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 wurde eine militärische Evakuierungsmaßnahme durchgeführt. Ziel der Evakuierungen war es, neben den deutschen Staatsangehörigen einschließlich deren Angehörigen auch Personal der internationalen Gemeinschaften sowie ehemalige Ortskräfte der Bundesressorts und besonders gefährdete Personen auszufliegen.

Um den Ausländerbehörden für die aufenthaltsrechtliche Prüfung mehr Zeit zu geben, haben zunächst alle ankommenden Personen ein sogenanntes Ausnahmevisum nach § 14 i.V.m. § 22 AufenthG für bis zu 90 Tage erhalten. Anschließend wurde durch das Bundesamt überprüft, ob für die angekommenen Personen bereits Aufnahmezusagen der Bundesregierung ausgesprochen wurden. Für den Fall, dass noch keine Aufnahmezusage vorlag, wurde durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt (AA) und weiteren Ressorts geprüft, ob eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG erteilt werden kann.

Für alle Personen, denen keine Aufnahmezusage nach §22 S. 2 AufenthG durch die Bundesregierung erteilt werden konnte, hat das Bundesamt ein Informationsschreiben herausgegeben. Das Schreiben wurde den betreffenden Personen über die Bundesländer zugänglich gemacht, damit diese über ihre Rechte informiert werden. Darin weist das Bundesamt u.a. auf die Möglichkeit hin, einen Asylantrag zu stellen.

Die Stellung eines Asylantrags ist eine freiwillige Option für die betroffenen Personen, die nicht über eine Aufnahmezusage der Bundesregierung nach § 22 S. 2 AufenthG verfügen. Sie ermöglicht den Personen eine mittel- bis langfristige Legalisierung ihres Aufenthalts in Deutschland. Für den Fall, dass sich im Laufe des Asylverfahrens herausstellt, dass Personen entgegen der bisherigen Prüfung doch eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG durch die Bundesregierung ausgesprochen wird, ist die Rücknahme des Asylantrags mit anschließender Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich.

Neben der Aufnahmezusage nach § 22. S. 2 AufenthG und der Stellung eines Asylantrags haben die betreffenden Personen die Option, im Rahmen des bei der Einreise erteilten Ausnahmevisums in Deutschland zu bleiben. Allerdings ergibt sich mit Ablauf des 90-tägigen Visums eine Rechtsunsicherheit in Form eines drohenden illegalen Aufenthalts, da es sich bei dem Ausnahmevisum nicht um einen Aufenthaltstitel handelt.

Die wichtigsten Information zur Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger mit Kontaktinformationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 AufenthG: Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.