Einzelaufnahmen besonders gefährdeter Personen aus dem Ausland , Datum: 15.11.2024, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz , Informationen zur Einreiseorganisation für Schutzberechtigte nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz eröffnet die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall, wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" die Aufnahme erklärt hat. Diese Möglichkeit gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist begrenzt auf besondere Ausnahmefälle, die von hervorgehobener politischer Bedeutung sind. In Betracht kommen beispielsweise Personen, die in besonders herausragender und langjähriger Weise in der Menschenrechts- bzw. Oppositionsarbeit aktiv waren, sie dadurch einer massiven Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unmittelbar ausgesetzt sind und einer solchen allein durch eine Aufnahme in Deutschland nachhaltig entgehen können.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 AufenthG: Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.