Relocation und besondere Umverteilungsverfahren , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Relocation

Über das so genannte Relocation-Verfahren werden Asylsuchende aus EU-Mitgliedsstaaten mit besonders stark beanspruchten Asylsystemen - wie zuletzt Griechenland und Italien - in andere Mitgliedsstaaten umverteilt und durchlaufen dort das Asylverfahren. Damit soll eine gerechte Verteilung der Asylsuchenden innerhalb Europas erreicht werden. Voraussetzung für das Relocation-Verfahren war, dass die Asylsuchenden aus Herkunftsländern stammen, bei denen die durchschnittliche Anerkennungsquote in der EU mind. 75 Prozent beträgt.

Rechtliche Grundlagen

Die Verfahren beruhten auf den EU-Beschlüssen 2015/1523 vom 14.09.2015 und 2015/1601 vom 22.09.2015. Diese Beschlüsse sind zwischenzeitlich ausgelaufen.

Besondere Umverteilungsverfahren ("Bootsaufnahmen")

Bei den auch als "Bootsaufnahmen" bezeichneten Umverteilungsmaßnahmen werden aus Seenot gerettete Migranten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (aktuell Malta und Italien) anlanden durften, auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten verteilt. Bei dieser Personengruppe handelt es sich somit ebenfalls um Asylsuchende. Deutschland übernimmt die Zuständigkeit zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens.

Rechtliche Grundlagen

Die Maßnahmen werden nach Einzelfallentscheidung des Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) per Erlass angewiesen und bisher auf Grundlage von Artikel 17 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) durchgeführt.