Inhaltliche Ausrichtung , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Rechtsgrundlagen

Im Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2014-2020 gibt es zwei Basisrechtsakte:

  1. Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für die Fondsverwaltung (Horizontale Verordnung).
  2. Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (Spezifische Verordnung).

Die Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Projektausgaben sind durch europarechtliche und nationale Rechtsgrundlagen festgelegt. Diese Rechtsgrundlagen stehen Ihnen in der nebenstehenden Box zum Download zur Verfügung.

Förderschwerpunkte

Die inhaltliche Ausrichtung des AMIF wird durch das siebenjährige nationale Programm des Mitgliedstaates Deutschlands für die Förderperiode 2014 bis 2020 beschrieben. Das Nationale Programm wurde mit Beschluss vom 19.03.2015 von der EU-Kommission genehmigt.

Im Bereich Asyl ist der überwiegende Teil der Mittel für Projekte im Nationalen Ziel Aufnahme und Asylsysteme geplant. Neben der Verbesserung der Beratung und Erstorientierung steht die Identifizierung und Betreuung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge im Fokus.

Im Bereich Integration sind die Schwerpunkte im Bereich der Vorintegration, der Teilhabe von Migranten am ökonomischen, sozialen, kulturellen und politischen Leben sowie der Verbesserung des Integrationsmanagements gesetzt.

Im Bereich Rückkehr liegt der Fokus weiterhin auf der freiwilligen Rückkehr und stärker als bisher auf der Reintegration im Herkunftsland. Deutschland wird hier auch transnationale Projekte wie ERIN zusammen mit anderen EU-Mitgliedstaaten weiterführen.

Zielgruppe: Personen mit Duldungsstatus

Für den Asyl-, Migrations und Integrationsfonds wurde bei der Zielgruppendefinition im Spezifischen Ziel Asyl im Gesetzgebungsverfahren durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament im Vergleich zum Europäischen Flüchtlingsfonds (SOLID) eine Einschränkung vorgenommen. Nunmehr gehören Personen, die bereits eine endgültige Entscheidung in Form eines Duldungsstatus erhalten haben nicht mehr zur Zielgruppe.

Geduldete Personen gehören aber weiterhin zur Zielgruppe im Spezifischen Ziel Rückkehr und können an begleitenden Maßnahmen im Rückkehrverfahren teilnehmen.

Aufgrund der gesetzlichen Änderung der Zielgruppendefinition ist es nicht möglich die Zielgruppe auf nationaler Ebene zu erweitern.