Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung , Datum: 07.05.2020, Format: Artikel, Bereich: Behörde

Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn

  1. er/sie

    a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forschende im Bundesgebiet anerkannt ist,
    oder

    b) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt,
    und

  2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für

    a) den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und

    b) eine Abschiebung des Ausländers.

In den Fällen zu 1. Buchstabe a) ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis für Forschende wird für mindestens ein Jahr erteilt, es sei denn das Forschungsvorhaben ist von kürzerer Dauer. Nimmt der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz hat.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Forschende setzt in der Regel voraus, dass

  1. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist,
  2. Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind,
  3. kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot vorliegt,
  4. die Passpflicht erfüllt ist
  5. und der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt der Lebensunterhalt eines Ausländers als gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

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