Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Das Bundesamt führt ein Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder entsprechenden Verträgen durch. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Seit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 (REST-Richtlinie) in nationales Recht am 01.08.2017 können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Drittstaaten mit einem speziell dafür geschaffenen Aufenthaltstitel einen Forschungsaufenthalt in Deutschland durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stelle, bei der die Forschung durchgeführt wird, als Forschungseinrichtung anerkannt ist oder zumindest Forschung betreibt. Zwischen der oder dem Forschenden und der Forschungseinrichtung wird eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen; ein Muster für die Aufnahmevereinbarung steht zum Download bereit.

Für Forscherinnen und Forscher gilt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung, d.h. der Lebensunterhalt kann als gesichert angesehen werden, wenn nach Gegenüberstellung aller regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben mindestens so viel Geld zur Verfügung steht, dass keine Ansprüche auf Zahlung öffentlicher Mittel bestehen.

Für Kurzzeitaufenthalte von Forschenden gelten erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, wenn sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Mitgliedstaates zu Forschungszwecken nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzen. Sie können in diesem Fall die sogenannte EU-Mobilität nutzen. Die Erteilung eines separaten deutschen Aufenthaltstitels ist nicht mehr erforderlich; es hat lediglich eine Mitteilung über den geplanten Aufenthalt zu erfolgen. Nähere Informationen zur EU-Mobilität finden Sie im Bereich "Beiträge".

Das Anerkennungsverfahren

Das vom Bundesamt durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen ist Bestandteil eines erleichterten aufenthaltsrechtlichen Verfahrens für Forscherinnen und Forscher aus Nicht-EU-Staaten. Bei einem Aufenthalt bei einer anerkannten Forschungseinrichtung ist eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung innerhalb von 60 Tagen zu erteilen.

Forschungseinrichtungen können auch Unternehmen sein, die Forschung betreiben. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Die aktuelle Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen mit den allgemeinen Kostenübernahmeerklärungen finden Sie, nach Bundesländern sortiert, im Bereich "Download".

Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen sowie überwiegend öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen

Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen ebenso wie überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungseinrichtungen gelten seit der Umsetzung der REST-Richtlinie am 01.08.2017 kraft Gesetz als anerkannte Forschungseinrichtungen. Der Nachweis der Anerkennung, der beispielsweise im Visumverfahren für Forschende gefordert wird, kann durch Aufnahme in die beim Bundesamt geführte Liste anerkannter Forschungseinrichtungen erfolgen. Sofern Ihre Forschungseinrichtung zu einer der genannten Kategorien zählt und noch nicht in der vom Bundesamt geführten Liste anerkannter Forschungseinrichtungen aufgeführt ist, informieren Sie uns bitte mittels des Formulars zur Feststellung der Anerkennung als überwiegend öffentlich finanzierte Forschungseinrichtung. Das Formular steht zum Download zur Verfügung.

Die überwiegend aus öffentlichen Mitteln stammende Finanzierung ist dabei in Bezug auf die institutionelle Förderung der Forschungseinrichtung zu verstehen. Projektmittel und anderweitige Erträge werden nicht berücksichtigt, da sie jährlichen Schwankungen ausgesetzt sind und damit keinen hinreichend bestimmten Anknüpfungspunkt bieten.

(Überwiegend) privat finanzierte Forschungseinrichtungen

Private oder überwiegend privat finanzierte Forschungseinrichtungen können den Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einreichen; der Antrag steht zum Download zur Verfügung.

Die Anerkennung wird auf mindestens fünf Jahre befristet. In diesem Zeitraum kann die anerkannte Forschungseinrichtung Aufnahmevereinbarungen oder entsprechende Verträge mit Forschenden aus Nicht-EU-Staaten abschließen. Vor Ablauf der Gültigkeit kann ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung beim Bundesamt gestellt werden.

Eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Forschungszwecken ist die sogenannte Kostenübernahmeerklärung. Mit dieser Erklärung verpflichten sich überwiegend privat finanzierte Forschungseinrichtungen Kosten zu übernehmen, welche gegebenenfalls durch einen unerlaubten Aufenthalt des Forschenden in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung bzw. des entsprechenden Vertrags in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstehen. Eine Forschungseinrichtung kann mit dem Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung eine allgemeine Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Bundesamt abgeben.

Von dem Erfordernis einer Kostenübernahmeerklärung kann abgesehen werden, wenn die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt. Dies kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag feststellen. Der Antrag steht zum Download zur Verfügung.

Verfahrensablauf für (überwiegend) privat finanzierte Forschungseinrichtungen

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich in drei Schritte:

  1. Anerkennungsverfahren für (überwiegend) privat finanzierte Forschungseinrichtungen durch das Bundesamt auf Antrag,
  2. Abschluss einer Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen der Forschungseinrichtung und dem Forschenden,
  3. Erteilung des Aufenthaltstitels auf Antrag des Forschenden durch die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland) und die Ausländerbehörde (nach der Einreise, als Aufenthaltserlaubnis im Inland).

Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung

  1. keine Forschung mehr betreibt,
  2. erklärt, eine abgegebene Kostenübernahmeerklärung nicht mehr erfüllen zu wollen,
  3. oder eine Kostenübernahmeerklärung nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.

Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, verliert diese ihre Anerkennung.

Anzeige- und Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen

Forschungseinrichtungen sind gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde und im Fall einer Anerkennung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, bestimmte Änderungen anzuzeigen. Das Merkblatt hierfür steht zum Download bereit.

Kontakt

Referat 72A

Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

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