EU-Binnenmigration ,
Positiver Wanderungssaldo sinkt
Ein genauerer Blick auf die Zu- und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen (ohne deutsche Staatsangehörige) im Jahr 2019 zeigt: Die Zahl der Zuzüge ist mit 748.994 im Vergleich zum Vorjahr um 5,5 Prozent zurückgegangen (2018: 792.796 Zuzüge). Ein Rückgang der Zuzugszahlen im Jahr 2019 konnte insbesondere bei Staatsangehörigen aus Ungarn (-16,4 Prozent) und Kroatien (-16,2 Prozent) verzeichnet werden. Der Anteil von ausländischen EU-Staatsangehörigen an der Gesamtzuwanderung betrug damit 48,1 Prozent (2018: 50,0 Prozent).
Die Zahl der Fortzüge von EU-Staatsangehörigen aus Deutschland im Jahr 2019 summierte sich auf 636.479 (+7,8 Prozent, 2018: 590.443 Fortzüge). Der Anteil von ausländischen EU-Staatsangehörigen an der Gesamtabwanderung stieg von 49,8 Prozent im Jahr 2018 auf 51,7 Prozent im Jahr 2019.
Insgesamt zogen somit im Jahr 2019 112.515 Staatsangehörige aus den anderen EU-Staaten mehr nach Deutschland als fortzogen. Der positive Wanderungssaldo ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken (2018: +202.353)
Abbildung 1: Zuzüge und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen nach Deutschland in den Jahren 2018 und 2019
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Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
32,7 Prozent der Zuzüge von EU-Staatsangehörigen entfielen im Jahr 2019 auf rumänische (2018: 31,8 Prozent) und 17,2 Prozent auf polnische Staatsangehörige (2018: 18,1 Prozent). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten im Jahr 2019 fast die Hälfte aller Zuzüge im Rahmen der EU-Binnenmigration. Weitere bedeutende Gruppen sind Staatsangehörige aus Bulgarien mit 11,7 Prozent, Italien mit 6,7 Prozent und Kroatien mit 6,5 Prozent.
Bei den Fortzügen entfielen im Jahr 2019 31,2 Prozent auf Staatsangehörige aus Rumänien, 19,9 Prozent auf polnische Staatsangehörige. Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten auch die Hälfte der Gesamtabwanderung im Rahmen der EU-Binnenmigration. 10,4 Prozent der Fortzüge waren bulgarische, 6,6 Prozent italienische und 4,8 Prozent kroatische Staatsangehörige.
Freizügigkeit
EU-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt, das heißt sie können sich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU frei bewegen, wohnen und arbeiten. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten benötigen EU-Staatsangehörige lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, weitere Voraussetzungen müssen sie nicht erfüllen. Ein Visum ist nicht nötig.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sind Personen freizügigkeitsberechtigt, die:
- Arbeitskräfte oder selbständig Beschäftigte sind oder angestellt arbeiten oder in einer Ausbildung oder einem Studium sind,
- auf Arbeitssuche sind,
- zwar nicht erwerbstätig sind und weder ein Studium noch eine Ausbildung absolvieren, aber über genügend finanzielle Mittel für Ihren Lebensunterhalt und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen,
- durch einen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, oder
- Personen mit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung von mindestens einem Jahr (nach weniger als ein Jahr Beschäftigung bleibt das Recht auf Freizügigkeit für sechs Monate).
Mitreisende oder nachziehende Familienangehörige haben das gleiche Recht, auch wenn sie nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen. Dies gilt für Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Hinweis
Weiterführende Informationen zum Thema "EU-Binnenmigration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".