Irreguläre Migration , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Ausländische Staatsangehörige, die bei der unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei oder von anderen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden festgestellt werden, gehen in die Statistik der Bundespolizei ein. 2019 gab es insgesamt 40.610 solcher Feststellungen. Dies entspricht einem Rückgang um 4,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (2018: 42.478).

Abbildung 1: Feststellungen von unerlaubt eingereisten ausländischen Personen an bundesdeutschen Grenzen von 2010 bis 2019

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Quelle: Bundespolizei

Kommen ausländische Staatsangehörige einer bestehenden vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach, so setzt das Verfahren der Abschiebung ein. Im Jahr 2019 wurden 22.097 Abschiebungen vollzogen (2018: 23.617). Die Zahl geht seit dem Höchststand in 2016 (25.375) leicht zurück, nachdem sie bereits im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 stark gestiegen war (+91,9 Prozent). Die Abschiebungen 2019 beinhalten auch 8.423 Überstellungen in andere EU- bzw. Schengen-Mitgliedstaaten im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Dies entspricht 38,1 Prozent der Gesamtzahl der Abschiebungen. Von den im Jahr 2019 stattgefundenen Abschiebungen entfielen 1.604 auf albanische, 1.432 auf nigerianische, 1.242 auf georgische, 1.152 auf russische und 1.038 auf serbische Staatsangehörige.

Abbildung 2: Abschiebungen von ausländischen Staatsangehörigen von 2010 bis 2019

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Quelle: Bundespolizei

Definition "Irregulärer Aufenthalt"

Der Begriff des "irregulären" bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts wird im Hinblick auf Personen verwendet, die sich ohne Aufenthaltsrecht oder Duldung und ohne Kenntnis der Ausländerbehörden in Deutschland aufhalten. Sowohl die unerlaubte Einreise als auch der unerlaubte Aufenthalt sind strafbar und werden grundsätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 95 AufenthG). Bei Personen, die unmittelbar nach der unerlaubten Einreise um Asyl ersuchen, wird das Verfahren jedoch so lange ausgesetzt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Bei einer positiven Entscheidung wird das Strafverfahren eingestellt. Deutsche Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, zuständige Ausländer- oder Polizeibehörden zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von im Inland aufhältigen Personen haben, die keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Mitarbeitende von öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, insbesondere Schulen, um deren Besuch für Kinder und Jugendliche auch bei unerlaubtem Aufenthalt zu gewährleisten (§ 87 Abs. 1 und 2 AufenthG).

Hinweis

Weiterführende Informationen zum Thema "Irreguläre Migration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".