Irreguläre Migration , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Ausländische Staatsangehörige, die bei der unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei oder von anderen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden festgestellt werden, gehen in die Statistik der Bundespolizei ein. 2020 gab es insgesamt 35.435 solcher Feststellungen. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich diese Zahl um 12,7 Prozent verringert (2019: 40.610).

Abbildung 1: Feststellungen von unerlaubt eingereisten ausländischen Personen an bundesdeutschen Grenzen seit 2010

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Quelle: Bundespolizei


Kommen ausländische Staatsangehörige einer bestehenden vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach, so setzt das Verfahren der Abschiebung ein. Im Jahr 2020 wurden in Deutschland 10.800 Abschiebungen vollzogen (2019: 22.097). Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gingen die Zahl im Vergleich zum Vorjahr um 51,1 Prozent zurück. Die Abschiebungen 2020 beinhalten 2.953 Überstellungen in andere EU- bzw. Schengen-Mitgliedstaaten im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Dies entspricht 27,3 Prozent der Gesamtzahl. Von den im Jahr 2020 stattgefundenen Abschiebungen entfielen 1.006 auf albanische, 995 auf georgische, 754 auf serbische, 654 auf moldauische und 427 auf nordmazedonische Staatsangehörige.

Abbildung 2: Abschiebungen von ausländischen Staatsangehörigen seit 2010

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Quelle: Bundespolizei


Definition "Irregulärer Aufenthalt"

Der Begriff des "irregulären" bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts wird im Hinblick auf Personen verwendet, die sich ohne Aufenthaltsrecht oder Duldung und ohne Kenntnis der Ausländerbehörden in Deutschland aufhalten. Sowohl die unerlaubte Einreise als auch der unerlaubte Aufenthalt sind strafbar und werden grundsätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 95 AufenthG). Bei Personen, die unmittelbar nach der unerlaubten Einreise um Asyl ersuchen, wird das Verfahren jedoch so lange ausgesetzt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Bei einer positiven Entscheidung wird das Strafverfahren eingestellt. Deutsche Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, zuständige Ausländer- oder Polizeibehörden zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von im Inland aufhältigen Personen haben, die keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Mitarbeitende von öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, insbesondere Schulen, um deren Besuch für Kinder und Jugendliche auch bei unerlaubtem Aufenthalt zu gewährleisten (§ 87 Abs. 1 und 2 AufenthG).

Hinweis

Weiterführende Informationen zum Thema "Irreguläre Migration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".