EU-Binnenmigration ,
Ein genauerer Blick auf die Zu- und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen (ohne deutsche Staatsangehörige) im Jahr 2023 zeigt: Die Zahl der Zuzüge von EU-Staatsangehörigen (ohne deutsche Staatsangehörigen) ist mit 581.088 im Vergleich zum Vorjahr um 5,0 Prozent gesunken (2022: 611.744). Der Anteil der EU-Binnenmigration an den Zuzügen aus dem Ausland betrug damit 30,1 Prozent (2022: 22,9 Prozent). Die Zahl der Fortzüge von EU-Staatsangehörigen summierte sich auf 518.527 (+ 2,8 Prozent, 2022: 504.254). Der Anteil der EU-Binnenmigration an den Fortzügen ins Ausland fiel von 41,9 Prozent im Jahr 2022 auf 40,8 Prozent im Jahr 2023.
Abbildung 1: Zuzüge und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen nach und aus Deutschland in den Jahren 2022 und 2023 (ohne Deutsche, ausgewählte Länder)
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Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
34,8 Prozent der Zuzüge von EU-Staatsangehörigen entfielen auf rumänische (2022: 35,5 Prozent) und 16,9 Prozent auf polnische Staatsangehörige (2022: 16,4 Prozent). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten im Jahr 2023 mehr als die Hälfte aller Zuzüge im Rahmen der EU-Binnenmigration. Weitere bedeutende Gruppen sind Staatsangehörige aus Bulgarien mit 11,3 Prozent (2022: 12,5 Prozent), Italien mit 6,6 Prozent (2022: 6,2 Prozent) und Ungarn mit 5,9 Prozent (2022: 4,9 Prozent).
35,1 Prozent der Fortzüge entfielen im Jahr 2023 auf Staatsangehörige aus Rumänien (2022: 35,3 Prozent) und 16,4 Prozent auf polnische Staatsangehörige (2022: 16,4 Prozent). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten auch mehr als die Hälfte der Abwanderung im Rahmen der EU-Binnenmigration. 12,1 Prozent der Fortzüge waren bulgarische (2022: 12,0 Prozent), 6,7 Prozent italienische (2022: 6,7 Prozent) sowie 5,2 Prozent ungarische (2022: 5,2 Prozent) Staatsangehörige. Damit sind sowohl bei der Zu- als auch bei der Abwanderung gegenüber dem Vorjahr kaum strukturelle Veränderungen in der Zusammensetzung nach Staatsangehörigkeiten zu verzeichnen.
Insgesamt zogen 62.561 Staatsangehörige aus den anderen EU-Staaten mehr nach Deutschland zu als aus Deutschland fort. Der positive Wanderungssaldo ist im Vergleich zum Vorjahr um 41,8 Prozent gesunken. Er ist auch der niedrigste Migrationssaldo, der seit 2010 registriert wurde.
Freizügigkeit
EU-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt, das heißt sie können sich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU frei bewegen, wohnen und arbeiten. Für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten benötigen EU-Staatsangehörige lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, weitere Voraussetzungen müssen sie nicht erfüllen. Ein Visum ist nicht nötig.
Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sind Personen freizügigkeitsberechtigt, die:
- Arbeitskräfte oder selbständig Beschäftigte sind oder angestellt arbeiten oder in einer Ausbildung oder einem Studium sind,
- auf Arbeitssuche sind,
- zwar nicht erwerbstätig sind und weder ein Studium noch eine Ausbildung absolvieren, aber über genügend finanzielle Mittel für Ihren Lebensunterhalt und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen,
- durch einen rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, oder
- Personen mit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung von mindestens 1 Jahr (nach weniger als 1 Jahr Beschäftigung bleibt das Recht auf Freizügigkeit für 6 Monate).
Mitreisende oder nachziehende Familienangehörige haben das gleiche Recht, auch wenn sie nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen. Dies gilt für Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Hinweis
Weiterführende Informationen zum Thema "EU-Binnenmigration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".