Irreguläre Migration ,
Ausländische Staatsangehörige, die bei der unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei oder von anderen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden festgestellt werden, gehen in die Statistik der Bundespolizei ein. 2023 gab es insgesamt 127.549 solcher Feststellungen, ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 38,7 Prozent (2022: 91.986).
Abbildung 1: Feststellungen von unerlaubt eingereisten ausländischen Personen an bundesdeutschen Grenzen seit 2012
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Quelle: Bundespolizei
Definition "Irregulärer Aufenthalt"
Der Begriff des "irregulären" bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts wird im Hinblick auf Personen verwendet, die sich ohne Aufenthaltsrecht oder Duldung und ohne Kenntnis der Ausländerbehörden in Deutschland aufhalten. Sowohl die unerlaubte Einreise als auch der unerlaubte Aufenthalt sind strafbar und werden grundsätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 95 AufenthG). Bei Personen, die unmittelbar nach der unerlaubten Einreise um Asyl ersuchen, wird das Verfahren jedoch so lange ausgesetzt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Bei einer positiven Entscheidung wird das Strafverfahren eingestellt. Deutsche Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, zuständige Ausländer- oder Polizeibehörden zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von im Inland aufhältigen Personen haben, die keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Mitarbeitende von öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, insbesondere Schulen, um deren Besuch für Kinder und Jugendliche auch bei unerlaubtem Aufenthalt zu gewährleisten (§ 87 Abs. 1 und 2 AufenthG).
Hinweis
Weiterführende Informationen zum Thema "Irreguläre Migration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".