Zulassung von Lehrkräften in den Berufssprachkursen ,
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- Voraussetzungen für die Beantragung der erweiterten Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen
- Neue modifizierte Ausnahmeregelungen für Lehrkräfte in Berufssprachkursen ab 01.01.2026
- Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen
- Spezialberufssprachkurse
- Aktuelle Termine für eine Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt seit 2016 Berufssprachkurse auf Grundlage der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) gemäß § 45a Abs. 3 AufenthG über private und öffentliche Träger durch.
Die Qualifikation der Lehrkräfte zählt zu den wichtigsten Einflussfaktoren für eine erfolgreiche Sprachvermittlung in Berufssprachkursen, da die Lehrkraft mit ihren pädagogischen Entscheidungen eine Vielzahl von Einzelfaktoren und gruppendynamischen Prozessen beeinflussen und verbessern kann.
Voraussetzungen für die Beantragung der erweiterten Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen
Ansprechpartner
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Referat 82E
Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg, Bayern
Telefon
0911 943-71888
Telefax:
0911 943-71899
E-Mail:
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Lehrkräfte, die in den Berufssprachkursen des BAMF unterrichten möchten, benötigen zusätzlich zu ihrer Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 IntV eine erweiterte Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen. Diese kann beim BAMF (Referat 82E) beantragt werden.
Voraussetzungen für die Beantragung der erweiterten Zulassung:
- Bereits vorhandene Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 IntV
- Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse (in der Regel abgeschlossene Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen)
Alternativ zur Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK) können bestimmte Fachqualifikationen berücksichtigt werden, die gegebenenfalls zu einer Direktzulassung führen. Informationen dazu finden Sie in der Liste der anerkannten fachlichen Qualifikationen für eine Direktzulassung.
Den Antrag auf eine Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen können Sie direkt beim BAMF (Referat 82E) stellen. Falls Sie noch über keine Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 IntV verfügen, kann diese ebenso beim Referat 82E in Würzburg beantragt werden.
Neue modifizierte Ausnahmeregelungen für Lehrkräfte in Berufssprachkursen ab 01.01.2026
Lehrkräfte, die eine entsprechende Qualifikation noch nicht nachgewiesen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für das Unterrichten in Berufssprachkursen vom BAMF erhalten. Eine Ausnahmegenehmigung wird in Abhängigkeit von den nachgewiesenen Deutschsprachkenntnissen der Lehrkraft entweder für Berufssprachkurse bis zum Zielniveau B2 (setzt Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 voraus) oder für Berufssprachkurse bis zum Zielniveau C2 (setzt Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C2 voraus) erteilt.
- Alle nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte können eine auf 12 Monate befristete Genehmigung zum Unterrichten in Berufssprachkursen erhalten, sobald sie mit der Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK) begonnen haben. Bei allen Durchgängen der ZQ BSK, die ab dem 01.01.2026 beginnen, erhalten Teilnehmende der ZQ BSK die Ausnahmegenehmigung zeitnah nach dem Beginn der ZQ BSK von Amts wegen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Eine gesonderte Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Unterrichtstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der BAMF-Bescheid der Ausnahmegenehmigung vorliegt und beim Berufssprachkursträger vorgelegt wurde.
- Alle nach § 15 Abs. 1 IntV zugelassenen Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten in Berufssprachkursen erhalten, sofern sie bereits Unterrichtserfahrung in Berufssprachkursen des Bundesamtes im Umfang von mindestens 1.200 Unterrichtseinheiten erworben haben. Um die Ausnahmegenehmigung zu erhalten, ist ein [OA8W1] beim Bundesamt zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise zu den geleisteten Unterrichtseinheiten mit Angaben zu Kursen und Niveaustufen beizufügen.
Wichtig: Sämtliche oben genannten Ausnahmeregelungen berechtigen zum Unterrichten in Berufssprachkursen, jedoch nicht zur Durchführung des Einstufungstests. Der neue Einstufungstest ist gemäß Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 10/25 vom 07.08.2025 ausschließlich von Lehrkräften mit einer Zulassung nach § 18 Abs. 5 DeuFöV durchzuführen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 13/25 - Anlage 1. Das Rundschreiben enthält auch Informationen für Personen, die bereits vor dem 01.01.2026 im Rahmen von Ausnahmeregelungen in Berufssprachkursen des Bundesamtes unterrichtet haben bzw. vor dem 01.01.2026 bereits mit der Teilnahme an einer ZQ BSK begonnen haben.
Hinweis
Seit dem 01.07.2024 dürfen in den DTB-Prüfungsstellen nur Personen als Erst- oder Zweitprüfende eingesetzt werden, die für die zu prüfende GER-Stufe eine entsprechende DTB-Prüfendenlizenz erworben haben und diese nachweisen können. Die Voraussetzung zum Erwerb der DTB-Prüfendenlizenz ist die Zulassung nach § 18 DeuFöV.
Die Prüfendenqualifizierung für die DTB der GER-Stufen B2 und C1 kann sowohl im Präsenzformat als auch als virtuelle Live-Veranstaltung absolviert werden. Die Qualifizierungsdauer beträgt einen Tag, es fallen keine Teilnahmegebühren an.
Die Organisation und Koordinierung von DTB-Prüfungen sind anspruchsvoll. Damit DTB-Prüfungsstellen möglichst zeitökomisch und zielgerichtet Erst- und Zweitprüfende für das Abnehmen der mündlichen DTB finden können, wäre es vorteilhaft, dass sich alle Inhaberinnen und Inhaber einer DTB-Prüfendenlizenz auch in telc Connect, dem Prüfendenportal der telc Community, mit ihren Kontaktdaten registrieren.
Gemäß TRS 06/23 können DTB auch weiterhin mit einer/m virtuell zugeschalteten Zweitprüfenden durchgeführt werden. Insbesondere aufgrund gelegentlicher Engpässe im ländlichen Raum wird auf diese Erleichterung bei der Planung und Durchführung des mündlichen Prüfungsteils der DTB noch einmal ausdrücklich hingewiesen.
Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen
Für Lehrkräfte, die die erforderliche Qualifikation für eine Direktzulassung als Lehrkraft in den Berufssprachkursen nicht nachweisen können, wurde im August 2020 eine additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK) eingeführt. Mit diesem Qualifizierungsangebot werden Lehrkräfte darin fortgebildet, verschiedene Formen des berufsbezogenen Deutschunterrichts auf den Sprachniveaustufen A2 bis C2 gemäß den konzeptionellen Vorgaben des BAMF professionell umzusetzen.
Die ZQ BSK können Lehrkräfte nur bei einer vom BAMF zugelassenen Einrichtung absolvieren. Zur Sicherstellung der bundeseinheitlichen Qualitätsstandards in der ZQ BSK hat das BAMF im Jahr 2024 ein Prüfverfahren zur Vergabe eines "Digitalen Qualitätssiegels" durchgeführt, in dem die technische, inhaltliche und methodengerechte Umsetzung der virtuellen ZQ BSK geprüft wurden. Einrichtungen, denen das Digitale Qualitätssiegel verliehen wurde, verfügen somit nachweislich über hohe digitale Standards in der ZQ BSK und können diese Zusatzqualifizierung im Umfang von bis zu 100% virtuell anbieten, vgl. die unter Downloads abrufbare Liste. Zusätzlich zu virtuellen Zusatzqualifizierungen bieten einige Einrichtungen die ZQ BSK im Präsenzformat bzw. Blended-Learning-Format an.
Die Anmeldeformalitäten für die ZQ BSK werden von der Qualifizierungseinrichtung festgelegt.
Aktuelle Termine demnächst beginnender Durchgänge der ZQ BSK virtuell oder im Präsenzformat finden Sie in der Tabelle.
Folgende Personengruppen sind teilnahmeberechtigt:
- Alle nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte mit einer "Bescheinigung des Kursträgers über den beabsichtigten Einsatz der Lehrkraft in Berufssprachkursen / die aktive Lehrtätigkeit in Integrationskursen". Bei Lehrkräften mit einer entsprechenden Bescheinigung kann die Teilnahme an der ZQ BSK einmalig durch das BAMF gefördert werden. Die Förderung in Höhe von 940 EUR erfolgt gegenüber den Einrichtungen der ZQ BSK entsprechend den Förderbestimmungen des BAMF.
- Nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte ohne "Bescheinigung des BSK- oder IK-Kursträgers über den beabsichtigten Einsatz der Lehrkraft in Berufssprachkursen / die aktive Lehrtätigkeit in Integrationskursen" können als Selbstzahlende an der ZQ teilnehmen, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.
- Seit dem 01.07.2022 können auch Lehrkräfte oder interessierte Personen aus anderen Bildungsbereichen (Berufsschullehrkräfte, Hochschuldozierende) als Selbstzahlende an der ZQ BSK zu eigenen Fortbildungszwecken teilnehmen, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.
Ein Hinweis für selbstzahlende Teilnehmende ohne Zulassung nach § 15 Abs. 1 IntV: Bitte beachten Sie, dass die alleinige Teilnahme an der Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen nicht zum Unterrichten in Berufssprachkursen berechtigt. Sollten Sie eine Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen anstreben, müssen Sie zuerst als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 IntV zugelassen sein (sogenannte Grundzulassung). Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite zur Zulassung von Lehrkräften im Integrationskurs.
Unabhängig von der Teilnahme an der Zusatzqualifizierung müssen Lehrkräfte einen Antrag auf Erweiterung ihrer Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV stellen.
Spezialberufssprachkurse
Akademische Heilberufe, Gesundheitsfachberufe, Gewerbe/Technik, Einzelhandel, Azubi-BSK
Lehrkräfte, die in Spezialberufssprachkursen nach § 13 DeuFöV, z. B. in Kursen für Gesundheitsfachberufe, unterrichten möchten, müssen außer der Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV ggf. noch weitere fachspezifische Qualifikationen (z. B. erworben durch Hospitationen, Kurzfortbildungen oder Berufserfahrung) nachweisen. Diese zusätzlichen Qualifikationsnachweise werden vom Kursträger im Rahmen einer Kursmeldung an das BAMF weitergeleitet und von den Referaten 83B bzw. 83C im konkreten Einsatzfall geprüft und genehmigt. Detaillierte Angaben zu den jeweils erforderlichen fachspezifischen Qualifikationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Kurskonzepten.
Detaillierte Informationen zu den geplanten Durchgängen und zur Anmeldung finden Sie auf den Webseiten der in der Terminübersicht aufgeführten Qualifizierungseinrichtungen.