Zulassung von Lehrkräften in den Berufssprachkursen (Basis- sowie Spezialberufssprachkursen) , Datum: 22.08.2023, Format: Artikel, Bereich: Integration

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt seit 2016 Berufssprachkurse auf Grundlage der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) gemäß § 45a Abs. 3 AufenthG über private und öffentliche Träger durch.

Die Qualifikation der Lehrkräfte zählt zu den wichtigsten Einflussfaktoren für eine erfolgreiche Sprachvermittlung in Berufssprachkursen, da die Lehrkraft mit ihren pädagogischen Entscheidungen eine Vielzahl von Einzelfaktoren und gruppendynamischen Prozessen beeinflussen und verbessern kann.

Lehrkräfte, die in den Berufssprachkursen des Bundesamtes unterrichten möchten, benötigen eine Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen. Diese kann beim Bundesamt (Regionalstelle Würzburg, Referat 82E) beantragt werden.

Voraussetzungen für die Beantragung der erweiterten Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen: 

  • Bereits vorhandene Zulassung nach § 15 IntV
  • Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse (in der Regel abgeschlossene Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen)

Alternativ zur Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK) können bestimmte Fachqualifikationen berücksichtigt werden, die gegebenenfalls zu einer Direktzulassung führen. Informationen dazu finden Sie in der Liste der anerkannten fachlichen Qualifikationen für eine Direktzulassung.

Das Antragsformular auf Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen finden Sie unter Downloads.

Falls Sie noch über keine Zulassung nach § 15 IntV verfügen, kann diese ebenso beim Referat 82E in Würzburg beantragt werden. Das Antragsformular sowie die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie auf unserer Themenseite zur Zulassung von Lehrkräften im Integrationskurs.

Hinweis zu Ausnahmeregelungen:

Seit dem 01.07.2022 können Lehrkräfte, die noch keinen Nachweis über vorgegebene Qualifikationen haben, unter bestimmten Voraussetzungen in Berufssprachkursen unterrichten. Ausnahmeregelungen finden Sie im Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 05/23.  

Spezialberufssprachkurse

(zum Beispiel Akademische Heilberufe, Gesundheitsfachberufe, Gewerbe/Technik, Einzelhandel)

Lehrkräfte, die in Spezialberufssprachkursen nach § 13 DeuFöV unterrichten möchten, müssen außer der Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV noch weitere fachspezifische Qualifikationen nachweisen. Diese zusätzlichen Qualifikationsnachweise werden vom Kursträger im Rahmen einer Kursmeldung an das BAMF weitergeleitet und von den Referaten 83B bzw. 83C im konkreten Einsatzfall geprüft und genehmigt. Detaillierte Angaben zu den jeweils erforderlichen fachspezifischen Qualifikationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Kurskonzepten.