Zulassung von Lehrkräften im Integrationskurs , Datum: 02.02.2023, Format: Artikel, Bereich: Integration

Gut qualifizierte Lehrkräfte sind die Voraussetzung für den Erfolg von Integrationskursen. Neben hoher pädagogischer und interkultureller Kompetenz zeichnen sich diese Lehrkräfte durch hohe fachliche Qualifikation aus.

Zulassungsvoraussetzungen für Lehrkräfte im Integrationskurs

Ansprechpartner

Würzburg (Regionalstelle)

Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg, Bayern

Telefon 0911 943-71888
Telefax: 0911 943-71899
E-Mail: Nachricht schreiben

Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes nach § 15 IntV verfügen. Die Erteilung der Zulassung muss beim Bundesamt beantragt werden. Die Zulassung der Lehrkräfte erfolgt zentral durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regionalstelle Würzburg, Referat 82E.

Für eine Zulassung als Lehrkraft im Integrationskurs müssen Sie nachweisen, dass Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Sprachniveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • Eine für die Vermittlung der Inhalte und Ziele des Orientierungskurses ausreichende fachliche Qualifikation
  • Die persönliche Eignung für die Vermittlung der Inhalte und Ziele des Orientierungskurses

Die detaillierten fachlichen Voraussetzungen für eine Direktzulassung bzw. für eine Zulassung nach Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung des Bundesamtes sind der Matrix Zulassungskriterien für Lehrkräfte im Integrationskurs zu entnehmen.

Wichtiger Hinweis

Seit 01.02.2023 gelten folgende Ausnahmeregelungen, die zum Unterrichten im Integrationskurs für die Zeit vom 01.02.2023 bis einschl. 30.06.2024 berechtigen:

  1. Lehrkräfte, die vom BAMF auf das Erfordernis einer Qualifizierungsmaßnahme verwiesen wurden, können  bereits während der Teilnahme an der Zusatzqualifizierung DaZ des Bundesamtes oder einer einschlägig anerkannten Weiterbildung im Integrationskurs im o. g. Zeitraum unterrichten.
  2. Masterstudierende der Studienfächer "Deutsch als Fremd- bzw. Zweitsprache" mit einem allgemeinen Hochschulabschluss und nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf Sprachniveau C1 nach GER in Verbindung mit einem Hochschulnachweis über mindestens zwei erfolgreich abgeschlossene Semester im Masterstudium DaF / DaZ in Deutschland können im Integrationskurs im o. g. Zeitraum unterrichten.
  3. Lehrkräfte mit einem Lehramtsabschluss für andere Fächer (außer Deutsch und moderne Fremdsprachen) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und nachgewiesener Sprachlehrerfahrung im Bereich DaF / DaZ (z. B. in Willkommens-/Integrationsklassen) im Umfang von mind. 1 200 UE können im Integrationskurs im o. g. Zeitraum unterrichten.
  4. Seit dem 01.07.2023 dürfen Lehramtsstudierende mit dem Studienziel Staatsexamen im Rahmen einer Ausnahmeregelung in bis spätestens 30.06.2024 begonnenen Integrationskursabschnitten unterrichten, sofern sie im Lehramtsstudium bereits mindestens sechs Semester erfolgreich abgeschlossen oder mind. 180 ECTS (ohne möglicherweise bereits erworbene Punkte im Ergänzungsfach/Drittelfach/Zertifikatsstudium DaF/DaZ) erlangt haben
    und
    die mit einer innerhalb ihres Lehramtsstudiums angebotenen DaF/DaZ-Qualifizierung als Ergänzungsfach, Drittelfach oder Zusatzstudium nachweislich begonnen haben.


In allen Fällen ist vor der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit zunächst eine Bestätigung des Bundesamtes von der Lehrkraft einzuholen und beim Integrationskursträger vorzulegen.

Die erforderliche Bestätigung für die Ausnahmeregelung unter 1. ist mit dem Nachweis über begonnene Teilnahme an Zusatzqualifizierung DaZ bzw. an einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF / DaZ-Zertifikats zu beantragen. Die Ausnahmeregelungen unter 2. bis 4. sind über den Antrag auf Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen zu beantragen.

Darüber hinaus wird die Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinfacht. Die vollständigen Regelungen entnehmen Sie bitte dem Trägerrundschreiben (Integrationskurs) 01/23 vom 20.01.2023.

Ergänzende Zulassung von Lehrkräften im Alphabetisierungskurs

Die ergänzende Zulassung von Lehrkräften im Alphabetisierungskurs nach § 15 Absatz 2 der Integrationskursverordnung setzt die (Grund-)Zulassung nach § 15 Abs. 1 IntV voraus. Darüber hinaus ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 IntV eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachzuweisen. Die Erteilung der ergänzenden Zulassung muss beim Bundesamt beantragt werden. Sie kann zeitgleich mit oder separat nach dem Antrag auf (Grund-)Zulassung nach § 15 Abs. 1 IntV gestellt werden.

Lehrkräfte, die über wenig oder keine Qualifikationen im Bereich der Alphabetisierung verfügen, können diese durch Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen erwerben. In Abhängigkeit der Vorkenntnisse der/des Antragstellenden entscheidet das Bundesamt, ob für eine Zulassung noch eine verkürzte Zusatzqualifizierung (40 Unterrichtsstunden) oder eine unverkürzte Zusatzqualifizierung (80 Unterrichtsstunden) zu absolvieren ist.

Aktueller Hinweis

Seit dem 01.03.2024 gelten folgende Ausnahmeregelungen, die zum Unterrichten im Alphabetisierungskurs berechtigen:

  1. Lehrkräfte, die vom BAMF auf das Erfordernis einer verkürzten oder unverkürzten ZQ Alpha verwiesen wurden, können eine auf 12 Monate befristete Genehmigung zum Unterrichten in Alphabetisierungskursen erhalten, sobald sie mit der Teilnahme an der ZQ Alpha des Bundesamtes oder an einer Qualifizierungsmaßnahme von der Liste der einschlägig anerkannten Zertifikate für Alphabetisierung begonnen haben. Voraussetzung ist, dass die ZQ Alpha bzw. die einschlägig anerkannte Qualifizierungsmaßnahme vor dem 01.01.2026 beginnt bzw. begonnen hat. Teilnehmende an der verkürzten oder unverkürzten ZQ Alpha erhalten die Ausnahmegenehmigung zeitnah nach Beginn der ZQ Alpha von Amts wegen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Eine gesonderte Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
  2. Eine auf 18 Monate befristete Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten in Alphabetisierungskursen können Studierende der Masterstudiengänge von der Liste des BAMF Liste der anerkannten Studiengänge für Alphabetisierung erhalten, die eine Zulassung des BAMF nach § 15 IntV für das Unterrichten in Integrationskursen besitzen und mindestens zwei erfolgreich abgeschlossene Semester im Masterstudium absolviert haben. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass der Antrag bis spätestens 31.12.2025 beim BAMF eingegangen ist.


Weitere Informationen, Hinweise zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung und Empfehlungen für Kursträger zum optimierten Einsatz von bereits zugelassenen und zum Unterrichten berechtigten Alpha-Lehrkräften finden Sie in der Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 02/24.

Aktuelle Termine für Durchgänge der verkürzten und unverkürzten ZQ Alpha finden Sie auf den Internetseiten der zugelassenen Einrichtungen.

Die fachlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Direktzulassung bzw. für eine Zulassung nach Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen im Detail sind der Matrix Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen zu entnehmen.

Soweit hierfür der Nachweis von 600 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung im Alphabetisierungsunterricht DaZ / DaM erforderlich ist, steht hierfür die

Bescheinigung des Kursträgers zum Nachweis von Sprachlehrerfahrung in Alphabetisierungskursen für Lehrkräfte (630.103) zur Verfügung.

Checkliste Zulassungsantrag

Durch geeignete Kopien der Originaldokumente sind nachzuweisen:

  • Deutschkenntnisse auf C1-Sprachniveau (Liste der vom BAMF anerkannten C1-Nachweise). Der Nachweis ist nicht erforderlich bei einem deutschen Abitur oder einem deutschsprachigen Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Land,
  • Studienabschlüsse mit Nachweis der Studienfächer, bei ausländischen Hochschulabschlüssen zusätzlich mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Übersetzer,
    und / oder
  • Abschlüsse, die mindestens einer Qualifikation der Stufe 6 DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) entsprechen,
    und / oder
  • Sprachliche Berufsabschlüsse,

wenn vorhanden:

  • Zusatzqualifikationen in DaF / DaZ,
  • Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung, z.B. Nachweise durch Bestätigung der Schulen/Einrichtungen mit Angabe des Zeitraums und Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden,
  • Bei Antrag auf ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen: Zusatzqualifikationen im Alphabetisierungsbereich

Das Bundesamt entscheidet nach Prüfung aller im Antragsverfahren vorgelegten schriftlichen Unterlagen und teilt seine Entscheidung mit.