Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Bereich Deutsch als Zweitsprache in der Erwachsenenbildung , Datum: 27.01.2023, Format: Artikel, Bereich: Integration

Zusatzqualifizierung und vom Bundesamt anerkannte DaF / DaZ-Zertifikate

Eine ausreichende Qualifikation für die Lehrtätigkeit im Integrationskurs wird grundsätzlich in einem erfolgreich absolvierten Hochschulstudium in den Fächern Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache erworben (Möglichkeit einer direkten Zulassung).

Direkt zu den Kursinformationen der zugelassenen Einrichtungen der Zusatzqualifizierungen

Geplante Angebote der zugelassenen Einrichtungen

Name der Einrichtung

Beginn der Maßnahme

Ort

Link auf die Webseite

IIK DüsseldorfMärz 2024Onlinewww.iik.de
VHS Berlin MitteApril 2024Berlinwww.vhs.berlin.de
IB MünchenApril 2024Online / Münchenwww.ib-spracheninstitut-münchen.de

Weitere Zulassungsmöglichkeiten (Quereinstieg) sind der Matrix Zulassungskriterien für Lehrkräfte im Integrationskurs zu entnehmen. Als Voraussetzung für die Teilnahme an der Zusatzqualifizierung im Bereich Deutsch als Zweitsprache in der Erwachsenenbildung (ZQ DaZ) sind neben den erforderlichen Deutschkenntnissen auf C1-Niveau ein Hochschulabschluss (DQR Stufe 6) oder ein sprachlicher Berufsabschluss sowie ggf. weitere Qualifikationsnachweise entsprechend Spalte B der Matrix nachzuweisen.

Ansprechpartner

Würzburg (Regionalstelle)

Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg, Bayern

Telefon 0911 943-71888
Telefax: 0911 943-71899
E-Mail: Nachricht schreiben

Nach Beantragung der Zulassung als Lehrkraft im Integrationskurs erhalten Sie einen Bescheid des Bundesamtes, aus dem hervorgeht, ob Ihre nachgewiesenen Qualifikationen zu einer Direktzulassung führen oder ob Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme an der ZQ DaZ erfüllen (Verweis auf die ZQ DaZ). Bei Nichterfüllen der Mindestvoraussetzungen erfolgt ein Ablehnungsbescheid.

Die ZQ DaZ wird bei 18 vom Bundesamt akkreditierten Qualifizierungseinrichtungen angeboten. Die Anmeldung für die Zusatzqualifizierung erfolgt durch die Lehrkraft direkt bei der Qualifizierungseinrichtung. Nach erfolgreichem Abschluss der vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung erhalten Lehrkräfte in Integrationskursen ein entsprechendes Zertifikat des Bundesamtes.

Bitte beachten Sie:

Der erste Schritt ist grundsätzlich die Antragstellung auf Zulassung als Lehrkraft im Integrationskurs. Die Anmeldung zur Zusatzqualifizierung DaZ sollte erst erfolgen, wenn Sie vom BAMF auf die Zusatzqualifizierung verwiesen wurden. Nur dann ist eine Kostenrückerstattung möglich!

Die neu konzipierte einheitliche Zusatzqualifizierung umfasst 140 UE und setzt sich aus fünf Pflichtmodulen und zwei Wahlpflichtmodulen zusammen.

Wichtiger Hinweis

Seit 01.02.2023 gelten folgende Ausnahmeregelungen, die zum Unterrichten im Integrationskurs für die Zeit vom 01.02.2023 bis einschl. 30.06.2024 berechtigen:

  1. Lehrkräfte, die vom BAMF auf das Erfordernis einer Qualifizierungsmaßnahme verwiesen wurden, können  bereits während der Teilnahme an der Zusatzqualifizierung DaZ des Bundesamtes oder einer einschlägig anerkannten Weiterbildung im Integrationskurs im o. g. Zeitraum unterrichten.
  2. Masterstudierende der Studienfächer "Deutsch als Fremd- bzw. Zweitsprache" mit einem allgemeinen Hochschulabschluss und nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf Sprachniveau C1 nach GER in Verbindung mit einem Hochschulnachweis über mindestens zwei erfolgreich abgeschlossene Semester im Masterstudium DaF / DaZ in Deutschland können im Integrationskurs im o. g. Zeitraum unterrichten.
  3. Lehrkräfte mit einem Lehramtsabschluss für andere Fächer (außer Deutsch und moderne Fremdsprachen) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und nachgewiesener Sprachlehrerfahrung im Bereich DaF / DaZ (z. B. in Willkommens-/Integrationsklassen) im Umfang von mind. 1 200 UE können im Integrationskurs im o. g. Zeitraum unterrichten.
  4. Seit dem 01.07.2023 dürfen Lehramtsstudierende mit dem Studienziel Staatsexamen im Rahmen einer Ausnahmeregelung in bis spätestens 30.06.2024 begonnenen Integrationskursabschnitten unterrichten, sofern sie im Lehramtsstudium bereits mindestens sechs Semester erfolgreich abgeschlossen oder mind. 180 ECTS (ohne möglicherweise bereits erworbene Punkte im Ergänzungsfach/Drittelfach/Zertifikatsstudium DaF/DaZ) erlangt haben
    und
    die mit einer innerhalb ihres Lehramtsstudiums angebotenen DaF/DaZ-Qualifizierung als Ergänzungsfach, Drittelfach oder Zusatzstudium nachweislich begonnen haben.


In allen Fällen ist vor der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit zunächst eine Bestätigung des Bundesamtes von der Lehrkraft einzuholen und beim Integrationskursträger vorzulegen.

Die erforderliche Bestätigung für die Ausnahmeregelung unter 1. ist mit dem Nachweis über begonnene Teilnahme an Zusatzqualifizierung DaZ bzw. an einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF / DaZ-Zertifikats zu beantragen. Die Ausnahmeregelungen unter 2. bis 4. sind über den Antrag auf Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen zu beantragen.

Darüber hinaus wird die Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinfacht. Die vollständigen Regelungen entnehmen Sie bitte dem Trägerrundschreiben (Integrationskurs) 01/23 vom 20.01.2023.

Einschlägig anerkannte DaF / DaZ-(Hochschul-)Zertifikate

Alternativ zur ZQ DaZ des Bundesamtes kann für eine Zulassung als Integrationskurslehrkraft ein Lehrgang zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF/DaZ-(Hochschul-)Zertifikats absolviert werden. Jedes dieser Zertifikate ist vom Bundesamt als Äquivalent zur Zusatzqualifizierung anerkannt und führt darüber hinaus in Verbindung mit jedem Hochschulabschluss bzw. jedem sprachlichen Berufsabschluss zu einer Zulassung als Integrationskurslehrkraft. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch hier eine Kostenerstattung für die Teilnahme an solchen Lehrgängen möglich (siehe unten Erstattung der Kosten).

Andere DaF/DaZ-Zertifikate

Darüber hinaus hat das Bundesamt einige weitere DaF / DaZ-Qualifizierungsprogramme mit mindestens 100 Unterrichtseinheiten von anderen Bildungsträgern anerkannt und als andere DaF / DaZ-Zertifikate aufgelistet. Solche Zertifikate stellen kein Äquivalent zur Zusatzqualifizierung dar. Daher ist keine Erstattung der Teilnahmegebühren durch das Bundesamt möglich, sie können jedoch je nach Gesamtqualifikation der Lehrkraft den Zugang zum Integrationskurssystem erleichtern, vgl. Matrix Zulassungskriterien für Lehrkräfte im Integrationskurs. Die genannten Fortbildungen sind in der Matrix als "andere DaF / DaZ-Zertifikate (mind. 100 UE)" aufgeführt.

Erstattung der Kosten der Zusatzqualifizierung DaZ

Es besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung der Kosten für die ZQ DaZ. So können Lehrkräfte, die diese Zusatzqualifizierung für die Zulassung als Lehrkraft für Integrationskurse durchlaufen haben, auf ihren Antrag hin die ihnen vom Kursträger in Rechnung gestellten Kurskosten für die Zusatzqualifizierung rückerstattet bekommen (keine Erstattung von Hotel- und Reisekosten).

Die Rückerstattung für Zusatzqualifizierungen, die vor dem 01.08.2022 begonnen haben, ist auf den Höchstbetrag von 1.470 Euro beschränkt, bei der Ende 2020 ausgelaufenen verkürzten ZQ auf den Höchstbetrag von 735 Euro.

Bei Zusatzqualifizierungen mit Kursbeginn ab dem 01.08.2022 beträgt die Rückerstattung maximal 1.645 Euro (fünf Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule).

Für eine Rückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Teilnahme an der Zusatzqualifizierung muss auf Grundlage eines Bescheides des Bundesamtes erfolgt sein.
  • Eine im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2018 zugelassene Lehrkraft muss innerhalb von 18 Monaten – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – mindestens 900 UE als Lehrkraft in Integrationskursen/Berufssprachkursen des Bundesamtes unterrichtet haben.
  • Eine im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.06.2021 zugelassene Lehrkraft kann coronabedingt die 900 UE innerhalb von 30 Monaten erbringen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids.
  • Eine im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.01.2023 zugelassene Lehrkraft kann entweder

    • 900 UE innerhalb von 24 Monaten erbringen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – oder alternativ
    • 300 UE innerhalb von 24 Monaten nachweisen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – wenn sie zusätzlich eine Bestätigung eines vom BAMF zugelassenen Integrationskursträgers oder Berufssprachkursträgers vorlegt, wonach sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückerstattungsantrags aktiv in einem Integrationskurs oder Berufssprachkurs unterrichtet.
  • Eine ab dem 01.02.2023 zugelassene Lehrkraft muss innerhalb von 18 Monaten – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – mindestens 300 UE als Lehrkraft in Integrationskursen/Berufssprachkursen unterrichtet haben. Unterrichtseinheiten, die während der Teilnahme an der ZQ DaZ unter Inanspruchnahme einer bis zum 30.06.2024 befristeten Ausnahmeregelung für das Unterrichten in Integrationskursen geleistet wurden, können auf die 300 UE angerechnet werden.

Eine Rückerstattung kommt nur in den Fällen in Frage, in denen die Kosten nicht bereits von anderer Seite (z.B. BA, Jobcenter, Kursträger) übernommen worden sind. Hotel- und Reisekosten werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Rückerstattung ist beim Bundesamt, Regionalstelle Würzburg, Referat 82E, zu stellen.

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF / DaZ-(Hochschul-)Zertifikates

Die Kostenerstattung für Personen, die ein einschlägig anerkanntes DaF / DaZ-(Hochschul-) Zertifikat erworben haben, ist an dieselben Voraussetzungen und Höchstgrenzen gebunden, die auch für Kostenerstattung der ZQ DaZ gelten.

  • Grundlage einer Kostenerstattung ist ein Bescheid des Bundesamtes, in dem die antragstellende Person vor der Teilnahme an dem Zertifikatslehrgang auf das Erfordernis einer Zusatzqualifizierung hingewiesen worden ist.
  • Eine im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2018 zugelassene Lehrkraft muss innerhalb von 18 Monaten – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – mindestens 900 UE als Lehrkraft in Integrationskursen/Berufssprachkursen des Bundesamtes unterrichtet haben.
  • Eine im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.06.2021 zugelassene Lehrkraft kann coronabedingt die 900 UE innerhalb von 30 Monaten erbringen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids.
  • Eine im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.01.2023 zugelassene Lehrkraft kann entweder

    • 900 UE innerhalb von 24 Monaten erbringen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – oder alternativ
    • 300 UE innerhalb von 24 Monaten nachweisen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – wenn sie zusätzlich eine Bestätigung eines vom BAMF zugelassenen Integrationskursträgers oder Berufssprachkursträgers vorlegt, wonach sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückerstattungsantrags aktiv in einem Integrationskurs oder Berufssprachkurs unterrichtet.
  • Eine ab dem 01.02.2023 zugelassene Lehrkraft muss innerhalb von 18 Monaten – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – mindestens 300 UE als Lehrkraft in Integrationskursen/Berufssprachkursen unterrichtet haben. Unterrichtseinheiten, die während der Teilnahme an der äquivalenten Qualifizierungsmaßnahme unter Inanspruchnahme einer bis zum 30.06.2024 befristeten Ausnahmeregelung für das Unterrichten in Integrationskursen geleistet wurden, können auf die 300 UE angerechnet werden.

Eine Rückerstattung kommt nur in den Fällen in Frage, in denen die Kosten nicht bereits von anderer Seite (z.B. BA, Jobcenter, Kursträger) übernommen worden sind. Hotel- und Reisekosten werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Rückerstattung ist beim Bundesamt, Regionalstelle Würzburg, Referat 82E, zu stellen.

Fortbildungsmöglichkeit in Form der Wahlmodule der ZQ DaZ für bereits zugelassene Lehrkräfte

Im Rahmen der neu konzipierten Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Bereich Deutsch als Zweitsprache in der Erwachsenenbildung gibt es vier Wahlmodule, an denen nun auch bereits nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte teilnehmen können.

Die vier Wahlmodule sind:

  • Medienkompetenz,
  • Testen, Prüfen, Evaluieren,
  • Linguistische Kompetenz und
  • Umgang mit besonderem Förderbedarf.

Lehrkräfte, die seit 2021 im Rahmen der neu konzipierten ZQ DaZ bereits zwei Wahlmodule absolviert haben, können nach ihrer Zulassung als Lehrkraft selbstverständlich auch noch die anderen beiden Wahlmodule besuchen.

Das Bundesamt fördert für nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte die Teilnahme an bis zu zwei Wahlmodulen pro Jahr. Die Kostenrückerstattung für ein Wahlmodul mit Kursbeginn der ZQ vor dem 01.08.2022 beläuft sich auf max. 168 Euro pro Modul. Bei Wahlmodulen mit Kursbeginn ab dem 01.08.2022 beträgt die Rückerstattung maximal 188 € pro Modul.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Bitte reichen Sie den Antrag auf Rückerstattung der Kurskosten der ZQ für zugelassene Lehrkräfte im Bereich DaZ – Teilnahme an Wahlmodulen bei Referat 82 E (Würzburg) ein.

Kursinformationen der zugelassenen Einrichtungen der Zusatzqualifizierungen

Name der Einrichtung

Beginn der Maßnahme

Ort

Link auf die Webseite

IIK DüsseldorfMärz 2024Onlinewww.iik.de
VHS Berlin MitteApril 2024Berlinwww.vhs.berlin.de
IB MünchenApril 2024Online / Münchenwww.ib-spracheninstitut-münchen.de

Flyer "Deutsch als Zweitsprache unterrichten" Format: Flyer

Der Flyer "Deutsch als Zweitsprache unterrichten" richtet sich an potentielle Lehrkräfte im Integrationskurs, in Berufssprachkursen und im Erstorientierungskurs. Darin werden die vielfältigen Aufgabenbereiche der Lehrkräfte in Kursen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Qualifikationsmöglichkeiten dargestellt.