Zulassungs- und Folgezulassungsverfahren ,
Zulassung
Antragstellung
Das Bundesamt ist verpflichtet, ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Berufssprachkursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Hierzu werden – neben bedarfsabhängigen Trägerzulassungen – in regelmäßigen Abständen auch bedarfsunabhängige Zulassungsverfahren für Träger zur Durchführung von Berufssprachkursen nach § 45a Aufenthaltsgesetz durchgeführt. Bildungsträger, deren Zulassung erstmalig durch das Bundesamt erteilt werden soll, müssen hierzu einen Antrag auf Erstzulassung als Kursträger stellen.
Derzeit können Erstzulassungsanträge für neue Träger nicht berücksichtigt werden, da Erstzulassungen im Zeitraum zwischen den Stichtagen nur bedarfsabhängig erteilt werden. Soweit entsprechende Antragsmöglichkeiten bestehen, werden Sie an dieser Stelle darüber informiert. Ein bedarfsunabhängiges Zulassungsverfahren fand zuletzt im Juni 2022 statt.
Bitte beachten Sie, dass ein eigener Zulassungsantrag nur für Standorte möglich ist. Um einen Standort in diesem Sinne handelt es sich, wenn eigene Verwaltungsstrukturen vorhanden sind und insbesondere die Organisation und Abrechnung der Kurse an diesem Ort durchgeführt werden. Um unselbstständige Schulungsstätten handelt es sich dagegen, wenn keine eigenen Verwaltungsstrukturen vorliegen, sondern diese Schulungsstätten von einem anderen Standort mit verwaltet werden. Zulassungen für unselbstständige Schulungsstätten werden mit dem "Meldebogen Schulungsstätte" im Rahmen des Zulassungsantrags für den dazugehörigen Standort beantragt.
Auch wird darauf hingewiesen, dass eine erteilte Trägerzulassung kraft Gesetzes erlischt, wenn ein Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs durchgeführt hat.
Basis- und Spezialberufssprachkurse
Der Antrag auf Erstzulassung umfasst die Zulassung zur Durchführung von Basisberufssprachkursen nach § 12 Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) und von Spezialberufssprachkursen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 DeuFöV (Zielsprachniveau B1 und A2).
Darauf aufbauend kann eine Spezialkurszulassung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DeuFöV (Berufsanerkennung und fachspezifischer Unterricht) erworben werden. Diese ist mit einem gesonderten Formular zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Zulassung zur Durchführung von diesen Spezialberufssprachkursen die Erstzulassung zwingend voraussetzt.
Voraussetzungen für die Zulassung und Zulassungsdauer
Die Zulassungsdauer hängt ausschließlich von der Bewertung der Angaben im Erstzulassungsantrag für die Zulassung als Berufssprachkursträger zur Durchführung von Basisberufssprachkursen ab. Die Bewertung erfolgt anhand eines Punkte- bzw. Bewertungssystems, welches das Erreichen von Standards bei den Zulassungskriterien abbildet.
Die Zulassungsdauer im Erstzulassungsverfahren beträgt maximal 3 Jahre. Sie ist abhängig von folgenden Voraussetzungen:
- Vorliegen aller zwingend erforderlichen Erklärungen und Angaben
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (als solche im Antrag gekennzeichnet)
- Mindestens 90 von 120 möglichen Bewertungspunkten gemäß der im "Bewertungskatalog für den Erstantrag" genannten Kriterien
- Vergütung für alle Honorarlehrkräfte in Höhe des Mindesthonorars nach der jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinie (AbrRL DeuFöV)
Wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lediglich eine Vergütung für einzelne oder alle Honorarlehrkräfte pro Unterrichtsstunde gezahlt, die unter dem Mindesthonorar nach der jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinie (AbrRL DeuFöV) liegt, beträgt die Zulassungsdauer nur ein Jahr.
Die Zulassung für die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DeuFöV setzt voraus, dass eine Erstzulassung erfolgreich gewährt wird und etwaige Ausschlussgründe nicht vorliegen.
Folgezulassung
Im Rahmen des Folgezulassungsverfahrens besteht für alle Träger die Möglichkeit, vor Ablauf der aktuellen Zulassung eine Folgezulassung zu beantragen. Diese kann mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren gewährt werden.
Der Antrag für eine Folgezulassung wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über das Webportal BerD Online übermittelt. Die Anmeldung in BerD Online ist für alle zugelassenen Träger möglich. Sie erreichen die Anwendung BerD Online unter der Internetadresse:
https://berd.bamf.de/berd-online
Per Fax oder E-Mail übersandte Anträge, formlose Anträge, unvollständige Anträge, nicht unterschriebene Anträge oder Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Postalisch übermittelte Anträge in Papierform werden nicht mehr angenommen.
Der Antrag auf Folgezulassung ist aufgrund dieser Umstellung auf der Homepage nicht mehr verfügbar.
Zulassung als DTB-Prüfungsstelle
Um als Prüfungsstelle für die Durchführung der Zertifikatsprüfungen "Deutsch-Tests für den Beruf" (DTB) gemäß § 23 Satz 2 DeuFöV zugelassen zu werden, ist es erforderlich, dass die interessierten Organisationen einen Antrag auf Zulassung mittels eines gesonderten Formulars stellen. Die Zulassung kann von verschiedenen prüfungserfahrenen Organisationen beantragt werden:
- Berufssprachkursträger
- Zugelassene Prüfungsstellen für Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)
- Externe Prüforganisationen ohne die Zulassung als Kursträger der Berufssprachkurse oder als Prüfungsstelle für den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)
Die Anträge für die Zulassung müssen direkt bei dem zuständigen Hauptstandort eingereicht werden.
Nähere Informationen sowie alle Formulare stehen auf der Seite zum Zulassungsverfahren zur Verfügung.