InGe-Online-ABH ,
Möglichkeit der Anbindung
Für die Ausländerbehörden besteht seit 2007 die Möglichkeit, die von ihnen erteilten Teilnahmeberechtigungen/-verpflichtungen über eine vom Bundesamt bereitgestellte Schnittstelle aus dem eigenen IT-System heraus elektronisch zu übermitteln. Um eine standardisierte Datenübermittlung zwischen allen beteiligten Systemen zu erreichen wurde die Schnittstelle im Rahmen des Projektes XAusländer erneuert. Seit 01.11.2013 können die Daten über diese neue Schnittstelle übermittelt werden. Diese umfasst auch die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden durch das Bundesamt. Der Parallelbetrieb von alter und neuer Schnittstelle endete zum 30.09.2014. Seitdem können die Daten nur noch über die neue Schnittstelle übermittelt werden. An dieses Verfahren sind mittlerweile alle Ausländerbehörden angebunden.
Verfahren der Anbindung und Wirkbetrieb
Ausländerbehörden setzen für die Datenerfassung und -übermittlung Softwarelösungen externer Dienstleister ein. Diese Anwendungen wurden an die Kommunikation über XAusländer angepasst und mittels eines Tests mit der Zentrale des Bundesamtes abgenommen. Sobald dies erfolgt war, konnten alle Ausländerbehörden, die diese Software einsetzen, an das neue Verfahren angeschlossen bzw. umgestellt werden. Bei Versionswechseln des Kommunikationsstandards XAusländer (in der Regel zweimal jährlich zum 01.05. sowie 01.11. eines Jahres) sowie Versionswechseln der eingesetzten Software der ABH sind seitens des externen Dienstleisters erneute Abnahmetests mit der Zentrale des BAMF durchzuführen, um die hohe Datenqualität weiter zu gewährleisten.
Anwendung in der Praxis
Erteilung einer Teilnahmeberechtigung/-verpflichtung
Möchte die Ausländerbehörde eine Berechtigung oder Verpflichtung zum Integrationskurs erteilen, übermittelt sie zunächst die erforderlichen Daten an das Bundesamt.
Bevor das Bundesamt die gesendeten Daten in InGe übernimmt, erfolgt zunächst eine sogenannte "Dublettenprüfung". Hintergrund ist, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 IntV nur zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Ergibt die Prüfung, dass eine Person mit identischem Namen, Geburtsdatum und Geschlecht bereits im System vorhanden ist, erhält die Ausländerbehörde eine automatisierte Rückmeldung mit der Bitte, sich mit der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes in Verbindung zu setzen. Gemeinsam muss dann zur Verhinderung von Doppelverpflichtungen (oder dem Nebeneinander von Berechtigung und Verpflichtung für nur eine Person) geprüft werden, ob Personenidentität oder lediglich eine zufällige Namensgleichheit vorliegt.
Bei Personenidentität sind grundsätzlich folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
- Die Erteilung einer Teilnahmeberechtigung ist nicht möglich, wenn die Person bereits durch eine andere Stelle zur Teilnahme berechtigt oder verpflichtet wurde.
- Die Verpflichtung zum Integrationskurs ist nicht möglich, wenn die Person bereits durch eine andere Stelle (beispielsweise das JobCenter) verpflichtet wurde.
- Im Falle einer beabsichtigten Teilnahmeverpflichtung und einer bereits von anderer Stelle vorliegenden (bloßen) Teilnahmeberechtigung kann die Ausländerbehörde entscheiden, ob die Verpflichtung die bestehende Berechtigung ersetzen soll.
- Eine Berechtigung oder Verpflichtung ist nicht möglich, wenn die Person bereits vollständig am Integrationskurs teilgenommen hat, oder es sich um einen Unionsbürger, Deutschen bzw. Spätaussiedler handelt.
- Hinweis: Frühere Teilnahmeberechtigungen oder –verpflichtungen, deren Gültigkeitszeitraum ungenutzt (d. h. ohne Anmeldung bei einem Kursträger) abgelaufen ist, werden bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt.
Ergeben all diese Prüfschritte, dass die Berechtigung oder Verpflichtung erteilt werden kann, erfolgt die endgültige Speicherung des neuen Datensatzes beim Bundesamt. Von InGe wird automatisch eine Kennziffer erzeugt und ins System der Ausländerbehörde übermittelt. Diese Bundesamts-Kennziffer dient der eindeutigen Identifizierung der teilnahmeberechtigten Person bei der weiteren Kommunikation zwischen den beteiligten Stellen. Die Ausländerbehörde kann dann die Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs mit dieser Kennziffer ausdrucken und der betreffenden Person aushändigen.
Falls die Berechtigung / Verpflichtung abgewiesen wird, erhält die Ausländerbehörde eine entsprechende Mitteilung vom Bundesamt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Zusendung einer Bundesamts-Kennziffer aus einer sog. "Akzeptanzmeldung" die Ausländerbehörde sicher sein kann, dass für die Person keine "konkurrierende" Berechtigung / Verpflichtung einer anderen Stelle beim Bundesamt vorliegt und aus BAMF-Sicht auch keine sonstigen Gründe gegen eine Berechtigung / Verpflichtung durch die Ausländerbehörde sprechen.
Auskunftsersuchen
Weiterhin besteht für die Ausländerbehörde hinsichtlich des Vorliegens einer Teilnahmebe-rechtigung / -verpflichtung für eine bestimmte Person durch eine andere Stelle sowie hinsichtlich der Daten zur Kursteilnahme von durch die Ausländerbehörde bereits teilnahmeverpflichtete Personen die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens über InGe-Online-ABH. Hierzu ist aus datenschutzrechtlichen Gründen der Zweck des Auskunftsersuchens mit anzugeben.
Liegt bereits eine Verpflichtung durch den Träger der Grundsicherung vor, kann die Ausländerbehörde diese Verpflichtung in ausländerrechtlicher Hinsicht "übernehmen" und erhält in der Folge ebenfalls die Auskunft zur Kursteilnahme der betreffenden Person.
Technik
Mit der Ausweitung auf den Standard "XAusländer" bei der Kommunikation zwischen Aus-länderbehörden und Bundesamt wurde die neue Schnittstelle technisch auf den Standard OS-CI-Transport umgebaut. Dieser wurde bereits für die Kommunikation der Ausländerbehörden untereinander verwendet.
Ihre Ansprechpartner
Jürgen Rühle (technische Fragen)
Telefon
+49 911 943-14204
E-Mail:
Nachricht schreiben
Peter Schätzler (fachliche Fragen)
Telefon
+49 911 943-16423
E-Mail:
Nachricht schreiben
Jürgen Felmeth (fachliche Fragen und Formulare)
Telefon
+49 911 943-16441
E-Mail:
Nachricht schreiben