Ausländische Staatsangehörige , Datum: 18.10.2023, Format: Artikel, Bereich: Integration

Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (§ 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Die entsprechende Bescheinigung stellt die zuständige Ausländerbehörde aus. Ausländerinnen und Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Plätze zugelassen werden. 

Regelungen für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel nach dem 1. Januar 2005 erhalten haben

Teilnahme am Integrationskurs 

Ausländische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn

  • sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und
  • erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder
  • eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG erhalten haben.

Ausländische Staatsangehörige können außerdem vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden, wenn sie Bürgergeld beziehen und die Zulassung in einem Kooperationsplan vorgesehen ist

Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht

  • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  • wenn die/der Ausländer*in bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (in diesem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs).

Verpflichtung zur Teilnahme

Neuzugewanderte sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest.

Neuzugewanderte können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung nach § 15 Abs. 5 S. 2 oder Abs. 6 SGB II zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden.

Eine Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn es dem Ausländer zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, an einem Teilzeitkurs teilzunehmen. Im Übrigen sind die Ausnahmetatbestände für eine Verpflichtung in § 44a Absatz 2 AufenthG zu beachten.

Kostenbeitrag

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen sie 2,29 Euro zahlen (Kostenbeitrag). Wenn sie sich vor dem 01.08.2022 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 2,20 Euro.

Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Deshalb kostet sie dieser gesamte Kurs 1.603 Euro (bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 entspricht dies 1.540 Euro). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 2.290 Euro bei 1000 Unterrichtsstunden).

Neuzugewanderte können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn sie aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Weiterhin können sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn sie beschäftigt sind und ihr Bruttomonatsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Hierbei wird auch berücksichtigt, wenn sie Kinder haben. Nähere Infos und die genauen Beträge, die sich jährlich ändern stehen auch im Antragsformular.

Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge geschickt werden. Welche Außenstelle zuständig ist, erfahren sie mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)-NAvI.

Wenn sie den Abschlusstest am Ende des Integrationskurses innerhalb von zwei Jahren bzw. nach drei Jahren bei Integrationskursen für spezielle Zielgruppen nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung bestehen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte ihres Kostenbeitrages zurückbekommen. Hierfür müssen sie einen Antrag stellen und ihn unterschrieben an die zuständige Außenstelle senden.

Fahrtkosten

Wenn Neuzugewanderte an einem Integrationskurs teilnehmen und vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden, können sie auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten, so-fern der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt.

Hinweis

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Integrationskurs.

Regelungen für Ausländerinnen und Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben

Teilnahme an einem Integrationskurs

Ausländerinnen und Ausländer, die bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG vom Bundesamt zugelassen werden, wenn ausreichend viele Kursplätze vorhanden sind. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 AufenthG.

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht gem. § 104c AufenthG können ebenfalls gem. § 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG zum Integrationskurs zugelassen werden.

Ausländerinnen und Ausländer können außerdem vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden, wenn sie Bürgergeld beziehen und die Zulassung in einem Kooperationsplan vorgesehen ist.

Verpflichtung zur Teilnahme

Ausländerinnen und Ausländer, die vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung nach § 15 Abs. 5 S. 2 oder Abs. 6 SGB II zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden (§ 44a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Gemäß § 44a Absatz 1 Nr. 3 AufenthG sind Ausländerinnen und Ausländer ferner zur Teilnahme verpflichtet, wenn sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Besonders integrationsbedürftig ist, wem es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Die besondere Integrationsbedürftigkeit wird von der Ausländerbehörde festgestellt.

Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn es dem Ausländer zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, an einem Kurs teilzunehmen. Im Übrigen sind die Ausnahmetatbestände für eine Verpflichtung in § 44a Absatz 2 AufenthG zu beachten.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist demnach nicht möglich,

  • wenn die Person in Deutschland bereits eine berufliche oder sonstige Ausbildung begonnen hat oder die Teilnahme an einem vergleichbaren Bildungsangebot nachweisen kann

oder

  • wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (zum Beispiel wegen Pflege eines Familienangehörigen).

Kostenbeitrag

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen sie 2,29 Euro zahlen (Kostenbeitrag). Wenn sie sich vor dem 01.08.2022 zu ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 2,20 Euro.

Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Deshalb kostet sie dieser gesamte Kurs 1.603 Euro (bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 entspricht dies 1.540 Euro). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 2.290 Euro bei 1000 Unterrichtsstunden).

Ausländerinnen und Ausländer können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn sie aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Weiterhin können sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn sie beschäftigt sind und ihr Bruttomonatsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Hierbei werden Kinder berücksichtigt. Nähere Infos und die genauen Beträge, die sich jährlich ändern befinden sich auch im Antragsformular.

Fahrtkosten

Wenn Ausländerinnen und Ausländer an einem Integrationskurs teilnehmen und vom Kostenbei-trag für den Integrationskurs befreit wurden, können sie auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrt-kosten erhalten, sofern der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt.

Hinweis

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Integrationskurs.

Online-Antragstellung

Es besteht auch die Möglichkeit, Anträge digital auf dem Bundesportal zu stellen und an das Bundesamt zu übermitteln.

Folgende Anträge stehen dort digital zur Verfügung:

Alle weiteren Informationen zur Online-Antragstellung findet man in den BAMF FAQ zum OZG und auf dem Bundesportal.