Deutsche Staatsangehörige ,
Teilnahme am Integrationskurs
Deutsche Staatsangehörige, die nicht ausreichend Deutsch sprechen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zugelassen werden, § 44 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Besonders integrationsbedürftig ist, wem es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
Die Zulassung erhalten deutsche Staatsbürger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie berechtigt sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs und zur Anmeldung bei einem Integrationskursträger.
Kosten
Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 2,29 Euro zahlen (Kostenbeitrag). Wenn Sie sich vor dem 01.08.2022 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 2,20 Euro.
Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Deshalb kostet Sie dieser gesamte Kurs 1.603 Euro (bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 entspricht dies 1.540 Euro). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 2.290 Euro bei 1000 Unterrichtsstunden).
Sie können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn Sie aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Weiterhin können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie beschäftigt sind und Ihr Bruttomonatsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Hierbei wird auch berücksichtigt, wenn Sie Kinder haben. Sie finden nähere Infos und die genauen Beträge, die sich jährlich ändern im Antragsformular.
Teilnahmeberechtigte, die nach § 9 Absatz 2 IntV vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen möglicherweise auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. Voraussetzung für einen Fahrtkostenzuschuss ist, dass der Fußweg zwischen Wohnung und Kursstätte mindestens 5,0 km beträgt.