Deutsche Staatsangehörige , Datum: 26.09.2022, Format: Artikel, Bereich: Integration

Teilnahme am Integrationskurs

Deutsche Staatsangehörige, die nicht ausreichend Deutsch sprechen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zugelassen werden, § 44 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Besonders integrationsbedürftig ist, wem es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

Die Zulassung erhält der deutsche Staatsbürger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie berechtigt ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs und er kann sich damit bei einem Integrationskursträger anmelden.

Kosten

Eine Kursstunde wird gegenüber dem Kursträger mit 4,58 Euro je Teilnehmer vergütet. Die Teilnehmer beteiligen sich mit 2,29 Euro an jeder Unterrichtsstunde, das BAMF übernimmt die restlichen Kosten. Bei einem Stundenumfang von 700 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer somit ein Eigenbeitrag in Höhe von 1.603 Euro (bei Anmeldung vor dem 1. August 2022 entspricht dies 1.540 €). Die einmalige Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 IntV ist bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Abschlusstest auch eine zweite Testteilnahme kostenlos möglich.

Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfe-Empfänger werden gemäß § 9 Absatz 2 Integrationskursverordnung (IntV) auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Die übrigen Teilnehmer können auf Antrag befreit werden, wenn die Zahlung des Kostenbeitrages für sie eine besondere Härte darstellt. Die so genannte Härtefallprüfung führt das Bundesamt durch.

Teilnahmeberechtigte, die nach § 9 Absatz 2 IntV vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten. Voraussetzung für einen Fahrtkostenzuschuss ist, dass der Fußweg zwischen Wohnung und Kursstätte mindestens 3,0 km beträgt.