EU-Bürger , Datum: 26.09.2022, Format: Artikel, Bereich: Integration

Teilnahme an einem Integrationskurs

Bürger der Europäischen Union haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag gemäß § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind.

Kosten

Eine Kursstunde wird gegenüber dem Kursträger mit 4,58 Euro je Teilnehmer vergütet. Die Teilnehmer beteiligen sich mit 2,29 € an jeder Unterrichtsstunde, wobei dieser Kostenerstattungssatz für bis zu 20 Teilnehmer gilt. Soweit Kurse eine Teilnehmeranzahl von mehr als 20 aufweisen, tritt ab dem 21. Teilnehmer eine Degression auf 2,40 Euro pro Unterrichtseinheit und Teilnehmer ein. Ungeachtet dessen bemisst sich für alle Teilnehmer die Höhe des Eigenbeitrags nach § 9 Abs. 1 IntV und beträgt 50 % von 4,58 €, mithin 2,29 €.

Bei einem Stundenumfang von 700 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer somit ein Eigenbeitrag in Höhe von 1.603 Euro (bei Anmeldung vor dem 1. August 2022 entspricht dies 1.540 €). Die einmalige Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 IntV ist bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Abschlusstest auch eine zweite Testteilnahme kostenlos möglich.

Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfe-Empfänger werden gemäß § 9 Absatz 2 Integrationskursverordnung (IntV) auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Die übrigen Teilnehmer können auf Antrag befreit werden, wenn die Zahlung des Kostenbeitrages für sie eine besondere Härte darstellt. Die zuständige Regionalstelle des Bundesamtes führt dann eine so genannte Härtefallprüfung durch.

Teilnahmeberechtigte, die nach § 9 Absatz 2 IntV vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten. Voraussetzung für einen Fahrtkostenzuschuss ist, dass der Fußweg zwischen Wohnung und Kursstätte mindestens 3,0 km beträgt.