Spätaussiedler , Datum: 28.11.2018, Format: Artikel, Bereich: Integration

Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge haben einen Anspruch auf einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie nach dem 1. Januar 2005 nach Deutschland gekommen sind. Geregelt ist dies in § 9 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Die Teilnahmeberechtigung wird bei Einreise in das Bundesgebiet vom Bundesverwaltungsamt ausgehändigt.

Kosten

Die Kosten für den Abschlusstest werden gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 der Integrationskursverordnung (IntV) ebenfalls vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auf Antrag auch ein Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten gewährt.

Ausnahmen vom generellen Teilnahmeanspruch

Von dem generellen Teilnahmeanspruch ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen.

Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet aufgenommen wurden, können auf Antrag ebenfalls kostenlos an einem Integrationskurs teilnehmen, sofern sie noch keinen Sprachförderlehrgang besucht haben, der nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die Agentur für Arbeit gefördert wurde.

Wurde bereits ein solcher Sprachförderlehrgang absolviert, besteht immer noch die Möglichkeit, als deutscher Staatsangehöriger zu einem Integrationskurs zugelassen zu werden.