Au-Pair, Praktika, Freiwilligendienst & weitere Möglichkeiten , Datum: 01.03.2024, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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In Deutschland haben Sie viele Möglichkeiten, wichtige Berufserfahrungen zu sammeln - zum Beispiel als Au-Pair, im Rahmen eines Freiwilligendienstes oder durch ein Praktikum. Ebenso bestehen für Staatsangehörige bestimmter Staaten Regelungen, auch ohne Berufsabschluss in Deutschland arbeiten zu können.

Au-Pair

Wenn Sie unter 27 Jahre alt sind und Grundkenntnisse in der deutschen Sprache haben, können Sie in einer Familie, in der Deutsch gesprochen wird, für bis zu einem Jahr als Au-Pair arbeiten. Sie dürfen jedoch nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie Ihre Gasteltern.

Praktika

Studienbezogenes Praktikum EU

Sie können für bis zu sechs Monate einen Aufenthaltstitel zur Absolvierung eines studienbezogenen Praktikums erhalten, wenn

  • Sie an einer Hochschule im Ausland studieren oder Ihr Studienabschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegt,
  • Sie eine Praktikumsvereinbarung mit einer Einrichtung in Deutschland nachweisen können,
  • das Praktikum fachlich Ihrem Studium entspricht und
  • die Einrichtung sich zu der Übernahme Ihrer Lebenshaltungs- und Ausreisekosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen entstehen könnten, wenn Sie nach Ablauf des Aufenthaltstitels nicht ausreisen.

Mit Aufenthaltstitel zum Studium

Wenn Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel zum Studium in Deutschland aufhalten, können Sie Praktika nutzen, um schon während des Studiums Berufserfahrung zu sammeln. Dies hilft Ihnen dabei, neue Schwerpunkte im Studium zu setzen und erleichtert später den Zugang zur Arbeitswelt.

Für freiwillige Praktika gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für studentische Nebenjobs. Das Praktikum zählt als reguläre Arbeit, auch wenn es unbezahlt ist. Wenn Sie nicht aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen, dürfen Sie insgesamt 140 Tage im Jahr arbeiten. Falls diese überschritten werden, ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit notwendig. Ausgenommen von dieser Regel sind Praktika, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind, die sogenannten Pflichtpraktika.

Studienvorbereitendes Praktikum

Sie können auch einen Aufenthaltstitel zur Durchführung eines studienvorbereitenden Praktikums erhalten, wenn Ihnen ein Betrieb in Deutschland die Absolvierung eines solchen Praktikums zugesagt hat.

Working Holiday und Ferienbeschäftigung

Als Studentin oder Student an einer ausländischen Hochschule und Fachschule können Sie einen Aufenthaltstitel für eine Ferienbeschäftigung erhalten, wenn die Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurde und maximal 90 Tage innerhalb eines Jahres andauert. Informationen zur Vermittlung von Ferienbeschäftigungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Für Staatsangehörige Australiens, Neuseelands, Kanadas, Japans, Südkoreas, Taiwans, Israels, Urugays und Argentiniens sowie für Einwohner Hongkongs existieren besondere "Working Holiday"-Programme. Wenn Sie zwischen 18 und 30 Jahre alt sind, können Sie an einem dieser Programme teilnehmen, sich in diesem Rahmen für bis zu 12 Monate in Deutschland aufhalten und auch einer Ferienbeschäftigung nachgehen. Genauere Informationen bietet Ihnen der Internetauftritt der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland.

Europäischer Freiwilligendienst

Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Als Teilnehmerin oder Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des freiwilligen Dienstes, aber höchstens für ein Jahr erteilt. Die zwischen Ihnen und der aufnehmenden Einrichtung getroffene Vereinbarung muss folgende wesentliche Angaben enthalten:

  • Tätigkeitsbeschreibung,
  • Dauer,
  • Arbeitszeiten,
  • Arbeitsbedingungen,
  • Betreuung,
  • Vergütung und
  • eventuell enthaltene Schulungsmaßnahmen.

Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Eltern.

Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger bestimmter Herkunftsländer arbeiten

Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den Vereinigten Staaten von Amerika können Sie visumfrei einreisen und einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erst nach der Einreise in Deutschland beantragen. Für die Arbeitsaufnahme in Deutschland benötigen Sie einen Aufenthaltstitel. Wenn Sie nach Ihrer Einreise unmittelbar arbeiten möchten, müssen Sie daher bereits im Ausland einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums zur Erwerbstätigkeit beantragen.

Eine entsprechende Regelung für Länder des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, des Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien) gilt nur, wenn der Antrag auf Erteilung bereits im Herkunftsland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt wurde. Ausgeschlossen sind Personen, die in Deutschland in den letzten 24 Monaten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.

Rechtliche Grundlagen

  • § 12 BeschV
  • § 14 BeschV
  • § 15 BeschV
  • § 16b AufenthG
  • § 16e AufenthG
  • § 29 Abs. 3 BeschV
  • § 18 AufenthG i.V.m. § 26 und § 38 BeschV
  • § 19e AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 BeschV