Als Wissenschaftler nach Deutschland , Datum: 01.03.2020, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Wissenschaftlichem Personal stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um zu Lehr- und Forschungszwecken nach Deutschland einzureisen.

Aufenthalt zu Forschungszwecken

Kontakt

Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland

Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Telefon +49 30-1815-1111
E-Mail: Nachricht schreiben

Um in Deutschland forschen zu können, müssen Sie entweder

  • eine Aufnahmevereinbarung oder
  • einen Vertrag mit der Forschungseinrichtung abgeschlossen haben.

Dies kann jede Organisation sein, an der geforscht wird - von der Universität bis hin zu einer Forschungsabteilung in einem Unternehmen.

Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung dürfen Sie als Wissenschaftler und Wissenschaftlerin auch Lehrtätigkeiten ausführen. Darüber hinaus können Sie für einen befristeten Zeitraum in anderen EU-Staaten forschen und benötigen dort keinen weiteren Aufenthaltstitel. Weitere Informationen dazu sind unter Mobilität in der EU (siehe unter "weitere Informationen/Beiträge") zu finden.

Nach Auslaufen des Forschungsvertrages oder der Aufnahmevereinbarung wird die Aufenthaltserlaubnis auf Ihren Antrag hin für bis zu neun Monate zur Arbeitssuche in Deutschland verlängert. Die künftige Arbeitsstelle muss der Qualifikation entsprechen.

Aufenthalt zur Beschäftigung

Gut zu wissen!

Falls Sie erstmalig einen Aufenthaltstitel benötigen, um in Deutschland forschen zu können, kann für Sie unter Umständen sowohl die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Forschende als auch die Beantragung einer Blauen Karte EU für Hochqualifizierte in Frage kommen. Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.03.2020 der Wechsel von der Blauen Karte in eine Aufenthaltserlaubnis für Forschende nicht mehr möglich ist.

Sie können einer wissenschaftlichen Tätigkeit auch im Rahmen eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung nachkommen, sofern Ihnen ein Arbeitsplatzangebot vorliegt und zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Ihre akademische Qualifikation muss Sie zur Aufnahme der gewünschten Beschäftigung befähigen.
  • Wenn das Studium an einer ausländischen Hochschule absolviert worden ist, muss die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Studienabschluss festgestellt sein. Eine gute Übersicht hierzu bietet die Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz.

Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitenden in herausgehobener Funktion kann der unbefristete Aufenthalt sofort erlaubt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik "In Deutschland niederlassen" (siehe unter "weitere Informationen/Beiträge).

Aufenthalt zur Promotion

Als Doktorandin oder Doktorand haben Sie mehrere Möglichkeiten in Deutschland zu promovieren. Die Art der Aufenthaltserlaubnis richtet sich insbesondere danach, wie der Lebensunterhalt in Deutschland finanziert wird.

  • Wurde ein Arbeitsvertrag oder die Aufnahmevereinbarung mit der Forschungseinrichtung abgeschlossen, kommt ein Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Forschungszwecken oder eine Blaue Karte EU in Betracht.
  • Bei einer halben Stelle oder weniger kann noch ein Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in Betracht kommen.
  • Stipendiaten erhalten den Aufenthaltstitel zu Studienzwecken.

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Lebensunterhalt während der Promotionsphase zu sichern. Dies können zum Beispiel eigene Ersparnisse sein oder die Bürgschaft Ihrer Eltern. Welche Aufenthaltstitel hierzu in Betracht kommen, erfahren Sie bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland".

Hinweis

Nachdem Sie Ihr Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und zwei Jahre in der entsprechenden Qualifikation gearbeitet haben, können Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten.

Rechtliche Grundlagen

  • § 16b AufenthG
  • § 18b AufenthG
  • § 18c AufenthG
  • § 18d AufenthG
  • § 20 AufenthG
  • Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
  • § 2 BeschV