Als Wissenschaftler nach Deutschland ,
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Wissenschaftlichem Personal stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um zu Lehr- und Forschungszwecken nach Deutschland einzureisen.
Aufenthalt zu Forschungszwecken
Um in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung (nach § 18d AufenthG) zu erhalten, müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen haben.
Dies kann jede Organisation sein, an der geforscht wird - von der Universität bis hin zu einer Forschungsabteilung in einem Unternehmen.
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung dürfen Sie als Wissenschaftlerin und Wissenschaftler auch Lehrtätigkeiten ausführen. Darüber hinaus können Sie für einen befristeten Zeitraum in anderen EU-Staaten forschen und benötigen dort keinen weiteren Aufenthaltstitel. Weitere Informationen dazu sind unter Mobilität in der EU (siehe unter "weitere Informationen/Beiträge") zu finden.
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird Ihnen auf Antrag für bis zu 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland erteilt. Ihr Lebensunterhalt muss in diesem Zeitraum nachweislich gesichert sein.
Aufenthalt zur Beschäftigung
Kontakt
Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Telefon
+49 30-1815-1111
E-Mail:
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Sie können einer wissenschaftlichen Tätigkeit auch im Rahmen eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung nachkommen. Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf folgender Internetseite.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitenden in herausgehobener Funktion kann der unbefristete Aufenthalt sofort erlaubt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik "In Deutschland niederlassen" (siehe unter "weitere Informationen/Beiträge).
Aufenthalt zur Promotion
Als Doktorandin oder Doktorand haben Sie mehrere Möglichkeiten in Deutschland zu promovieren. Die Art der Aufenthaltserlaubnis richtet sich insbesondere danach, wie der Lebensunterhalt in Deutschland finanziert wird.
- Wurde ein Arbeitsvertrag oder die Aufnahmevereinbarung mit der Forschungseinrichtung abgeschlossen, kommt ein Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Forschungszwecken oder eine Blaue Karte EU in Betracht.
- Bei einer halben Stelle oder weniger kann noch ein Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in Betracht kommen.
- Stipendiaten erhalten den Aufenthaltstitel zu Studienzwecken.
Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Lebensunterhalt während der Promotionsphase zu sichern. Dies können zum Beispiel eigene Ersparnisse sein oder die Bürgschaft Ihrer Eltern.
Rechtliche Grundlagen
- § 16b AufenthG
- § 18b AufenthG
- § 18c AufenthG
- § 18d AufenthG
- § 20 AufenthG
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
- § 2 BeschV