Nachzug zu deutschen Familienangehörigen ,
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Ausländische Ehepartner und eingetragene Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder von Deutschen sowie Eltern minderjähriger, lediger Deutscher können nach Deutschland zuwandern. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die oder der Deutsche den Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und mit ihr oder ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt werden soll.
Die nachziehenden Familienmitglieder dürfen in Deutschland arbeiten.
Gut zu wissen!
Wenn der oder die Deutsche vom EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, gelten auch für Familienangehörige von Deutschen die günstigeren Regelungen zum Familiennachzug zu EU-Bürgern. Dies ist dann der Fall, wenn die oder der Deutsche zuvor in einem anderen EU-Land gearbeitet oder über längere Zeit hinweg dort gelebt hat und anschließend nach Deutschland zurückkehrt bzw. zurückgekehrt ist.
Familienangehörige, die selbst EU-Bürgerin oder -Bürger sind, machen für den Familiennachzug von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
Als Ehepartner oder Lebenspartner von Deutschen müssen Sie sich grundsätzlich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Es gibt hiervon jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel,
- wenn Sie sich ein Jahr lang vergeblich bemüht haben, die deutsche Sprache zu erlernen und Sie sich dann immer noch nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen können, oder
- wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.
Können Sie zum Zeitpunkt der Einreise noch kein Deutsch, sind Sie jedoch verpflichtet, die Sprache in Deutschland zu erlernen.
Unbefristeter Aufenthalt
Ausländische Familienangehörige von Deutschen können, sofern die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland fortbesteht, bereits nach drei Jahren ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Kinder ab dem 16. Lebensjahr haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Minderjährige, ledige Kinder
Als minderjähriges, unverheiratetes Kind von Deutschen dürfen Sie zu Ihrem in Deutschland lebenden Elternteil kommen, wenn dieser bereit und fähig ist, eine Lebensgemeinschaft mit Ihnen zu führen.
Elternteile
Als ausländischer Elternteil einer oder eines minderjährigen, ledigen Deutschen dürfen Sie nach Deutschland kommen, wenn Sie gegenüber dem Kind ein Personensorgerecht haben und dieses auch wahrnehmen möchten.
Sonstige Angehörige
Anderen Angehörigen, wie beispielsweise den Eltern von volljährigen Deutschen, Tanten, Onkeln und Großeltern, kann die Zuwanderung nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erlaubt werden. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
Rechtliche Grundlagen
- § 27 AufenthG
- § 28 AufenthG
- § 31 AufenthG
- § 33 AufenthG
- § 34 AufenthG
- § 35 AufenthG
- § 36 AufenthG