Nachzug zu ausländischen Familienangehörigen , Datum: 01.03.2024, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Eheleute, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder haben grundsätzlich die Möglichkeit, Drittstaatsangehörige nach Deutschland zu begleiten oder ihnen nachzuziehen. Hierzu sind ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Lebensunterhalt nötig. Die Person, die bereits in Deutschland ist und Familienmitglieder nachholen möchte, muss bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben.

Für den Familiennachzug zu bestimmten Personengruppen wie Fachkräfte und anerkannte Flüchtlinge gelten bestimmte Erleichterungen beim Familiennachzug.

Ehe- und Lebenspartner

Für den Ehegattennachzug gelten im Regelfall zudem folgende Voraussetzungen:

  • Beide Ehepartner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • In der Regel müssen Sie sich als nachziehende Person auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können. In vielen Fällen, zum Beispiel beim Familiennachzug zu Fachkräften, können Sie die Sprachkenntnisse auch nach Ihrer Einreise in Deutschland erwerben.
  • Es muss genügend Wohnraum vorhanden sein.
  • Der Lebensunterhalt für die Familie muss gesichert sein.

Auch Sie als nachziehende Person sind zur Ausübung einer Arbeit berechtigt.

Der Familiennachzug gilt selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Minderjährige Kinder

Grundsätzlich können Sie als minderjähriges lediges Kind zu Ihren Eltern (oder dem sorgeberechtigten Elternteil) nach Deutschland nachkommen. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis

Bei der Geburt eines Kindes in Deutschland wird dem Kind in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt.

Ab dem 16. Lebensjahr können Sie nach Deutschland kommen ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wenn Ihre Einreise in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise Ihrer Eltern steht, das heißt in der Regel, dass der Nachzug innerhalb von sechs Monaten (in Ausnahmefällen, etwa zur Beendigung eines Schuljahres, auch später nach Zuzug der Eltern) erfolgen muss.

Erfolgt die Einreise erst zu einem späteren Zeitpunkt, können Sie ab dem 16. Lebensjahr nach Deutschland nachkommen,

  • wenn Sie die deutsche Sprache beherrschen und folglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können, oder
  • wenn von einer einfachen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie zumindest nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule im Ausland besucht haben, oder Sie im EU-Ausland in einem EWR-Staat oder in einem privilegierten Drittstaat (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigten Staaten von Amerika) oder in einem deutschsprachigen Haushalt aufgewachsen sind.

Eltern oder sonstige Familienangehörige

Als Eltern oder Schwiegereltern einer in Deutschland tätigen Fachkraft besteht für Sie unter Umständen die Möglichkeit, nach Deutschland zu kommen.

In allen anderen Fällen können sonstige Familienangehörige nur in außergewöhnlichen Härtefällen zuziehen.

Erleichterungen für Angehörige von Fachkräften und herausgehoben Qualifizierten

Wenn Sie zu einer Fachkraft oder einer herausgehoben qualifizierten Person nach Deutschland ziehen möchten, müssen Sie als Ehegattin oder Ehegatte vor der Einreise keine einfachen Sprachkenntnisse nachweisen. Ebenso ist der Nachweis von ausreichendem Wohnraum nicht erforderlich.

Weitere Erleichterungen bestehen, wenn Sie sich bereits in einem ersten Mitgliedstaat als Angehörige oder Angehöriger von Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen-Karte-EU aufgehalten haben. Wird Ihrem Angehörigen oder Ihrer Angehörigen unmittelbar im Anschluss eine Blaue-Karte-EU in Deutschland erteilt, muss für Ihren Nachzug lediglich ein bestehender Krankenversicherungsschutz, aber keine weitere Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden.

Als über 16-jähriges Kind einer Fachkraft oder herausgehoben qualifizierten Person müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Eltern nachzuziehen. Dies gilt entgegen der allgemeinen Regelung auch dann, wenn Ihre Einreise nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise Ihrer Eltern erfolgt.

Als Eltern oder Schwiegereltern von Fachkräften und herausgehoben Qualifizierten besteht für Sie die Möglichkeit, nach Deutschland zu kommen, wenn der Aufenthaltstitel Ihres Kindes bzw. Schwiegerkindes erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erteilt wurde. Hierzu müssen Sie Ihren Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes aus eigenen finanziellen Mitteln sichern können.

Erleichterungen für Angehörige von schutzberechtigten Personen

Als Ehepartner und Lebenspartner oder als minderjähriges lediges Kind (die sogenannte Kernfamilie) von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten oder Resettlement-Flüchtlingen können Sie nach Deutschland zuziehen, auch wenn weder der Lebensunterhalt gesichert ist, noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Voraussetzung ist lediglich, dass der Antrag auf Familiennachzug spätestens drei Monate nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgt. Erfolgt die Anerkennung durch ein Gerichtsurteil (etwa bei einer Klage gegen eine Ablehnung des Asylantrags) beginnt diese Frist erst nach dem neuen, positiven Bescheid des Bundesamtes. Im Falle der Aufnahme im Resettlement-Verfahren beginnt die Frist mit der erstmaligen Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis.

Ein Familiennachzug ist auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist möglich. Dann muss sich der bereits in Deutschland lebende Schutzberechtigte jedoch nachweislich um Arbeit und um eine eigene Wohnung bemühen.

Auch zu Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, ist ein Nachzug der Kernfamilie unter erleichterten Bedingungen möglich - für weitere Familienmitglieder allerdings nur zur Vermeidung eines außergewöhnlichen Härtefalls (§ 36 AufenthG).

Angehörige von langfristig Aufenthaltsberechtigten

Wenn Sie Ehepartner oder Lebenspartner einer Person sind, die einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel als langfristig Aufenthaltsberechtigter besitzt, können Sie auch ohne einfache Deutschkenntnisse und vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland zuziehen. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Lebensgemeinschaft bereits im ersten Mitgliedstaat bestanden hat.

Einschränkungen beim Familiennachzug

Wenn Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger einen der folgenden Aufenthaltstitel hat, dürfen Sie nur eingeschränkt nach Deutschland zuziehen:

  • Personen mit einem festgestellten Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG),
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel als Opfer einer Straftat (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft oder Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) erhalten haben (§ 25 Abs. 4a AufenthG),
  • Geduldete Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund ihrer guten Integration eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 1 AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund ihrer nachhaltigen Integration einen Aufenthaltstitel erhalten haben (§ 25b Abs. 1 AufenthG),
  • Personen, die aus dem Ausland aufgenommen wurden (§ 22 AufenthG),
  • Personen, die ihren Aufenthaltstitel aufgrund einer Anordnung oberster Landes- oder Bundesbehörde erhalten haben (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Familiennachzug zu Personen mit einem der folgenden Aufenthaltstitel:

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für vorübergehende Aufenthalte erhalten haben (§ 25 Abs. 4 AufenthG),
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel für Opfer einer Straftat im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 25 Abs. 4b AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund unverschuldeter Ausreisehindernisse Deutschland nicht verlassen können und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25 Abs. 5 AufenthG),
  • Personen, die als Eltern gut integrierter, geduldeter Jugendlicher eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 2 AufenthG),
  • Personen, die als Angehörige gut integrierter Geduldeter eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben (§ 25b Abs. 4 AufenthG),
  • Personen, die aufgrund einer Altfallregelung eine Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 104a Abs. 1 Satz 1 oder 104b oder als Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG erhalten haben.

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Rechtliche Grundlagen

  • § 2 Abs. 3 AufenthG
  • § 27 AufenthG
  • § 29 AufenthG
  • § 30 AufenthG
  • § 31 AufenthG
  • § 32 AufenthG
  • § 33 AufenthG
  • § 34 AufenthG
  • § 35 AufenthG
  • § 36 AufenthG
  • § 36a AufenthG
  • § 38a AufenthG