Familiennachzug zu EU-Staatsangehörigen , Datum: 01.03.2024, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen können grundsätzlich nach Deutschland zuwandern. Auch für weitere EU-Staatsangehörigen nahestehende Personen bestehen unter Umständen Nachzugsmöglichkeiten.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist und diese Person sich in Deutschland aufhält, können Sie ebenfalls nach Deutschland zuziehen, auch wenn Sie selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen. Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht arbeitet (etwa Studierende oder Rentnerinnen und Rentner), müssen ein ausreichender Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Diese Mittel müssen nicht von der Unionsbürgerin oder dem Unionsbürger selbst stammen; sie können genauso gut durch die nachziehende Partnerin oder den nachziehenden Partner erbracht werden oder aus einer anderen Quelle stammen.

Kinder

Als Kind von in Deutschland lebenden EU-Staatsangehörigen haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, in Deutschland zu leben. Einige Bestimmungen müssen dabei beachtet werden:

  • Ist die EU-Staatsbürgerin oder der EU-Staatsbürger in Deutschland erwerbstätig oder bemüht sie oder er sich um eine Arbeitsstelle, können Sie, solange Sie noch keine 21 Jahre alt sind, ohne weitere Voraussetzungen zuziehen. Sollten Sie 21 Jahre oder älter sein, können Sie zuziehen, wenn Ihnen die EU-Staatsbürgerin oder der EU-Staatsbürger (oder der jeweilige Lebenspartner) Unterhalt gewährt.
  • Falls die EU-Staatsbürgerin oder der EU-Staatsbürger in Deutschland ein Studium absolviert, können Sie als Kind mitkommen, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
  • Als Kind von nicht erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen können Sie nach Deutschland nachziehen, wenn ausreichender Krankenversicherungsschutz vorhanden und die Existenzgrundlage gesichert ist.

Direkte Nachkommen

Als Enkelkind oder Urenkelkind von EU-Staatsangehörigen oder dessen Ehegatten oder des Lebenspartners können Sie unter den folgenden Voraussetzungen grundsätzlich nach Deutschland zuziehen:

  • Der oder die EU-Staatsangehörige hält sich nicht zum Zweck des Studiums im Bundesgebiert auf.
  • Solange Sie noch keine 21 Jahre alt sind, können Sie ohne weitere Voraussetzungen zuziehen. Sollten Sie 21 Jahre oder älter sein, können Sie zuziehen, wenn Ihnen die EU-Staatsbürgerin oder der EU-Staatsbürger (oder der jeweilige Lebenspartner) Unterhalt gewährt.

Direkte Vorfahren

Als Eltern oder Großeltern von EU-Staatsangehörigen oder deren Partnerin oder dessen Partners können Sie nach Deutschland zuziehen, wenn Ihnen diese Unterhalt gewähren.

Nahestehende Personen

Als Verwandte, Pflegekinder oder als nicht-verheiratete Lebensgefährtin oder nicht-verheirateter Lebensgefährte einer EU-Staatsbürgerin oder eines EU-Staatsbürgers gelten Sie als nahestehende Person.

Ihnen kann unter Umständen auch ein Aufenthaltsrecht verliehen werden. Hierfür müssen in jedem Fall folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die oder der Ihnen nahestehende EU-Staatsangehörige (oder dessen Lebenspartner) gewährt Ihnen nachhaltig (in der Regel mindestens zwei Jahre) und nicht nur vorübergehend Unterhalt oder
    Sie haben vor dem Zuzug nach Deutschland mit der oder dem EU-Staatsangehörigen mindestens zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft zusammengewohnt oder Sie sind nicht nur vorübergehend aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen auf die persönliche Pflege durch die oder den EU-Staatsangehörigen angewiesen.
  • Als Pflegekind können Sie zuziehen, wenn die oder der EU-Staatsangehörige mit Ihnen in Deutschland in familiärer Gemeinschaft zusammenleben wird und Sie von ihm abhängig sind.
  • Als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte können Sie zuziehen, wenn Sie mit der oder dem EU-Staatsangehörigen nicht nur vorübergehend zusammenleben werden.

Gut zu wissen!

Diese Regelungen gelten auch für Familienangehörige von Deutschen, sofern der oder die Deutsche vom EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn die oder der Deutsche zuvor in einem anderen EU-Land gearbeitet oder über längere Zeit hinweg dort gelebt hat und anschließend nach Deutschland zurückkehrt bzw. zurückgekehrt ist. In diesem Fall greifen die günstigeren Bestimmungen für den Nachzug zu EU-Bürgern und nicht die Regelungen für den Nachzug zu Deutschen.

Diese Regelungen finden auch für Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein (Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht der EU angehören) sowie auf ihre jeweiligen Familienangehörigen und ihnen nahestehenden Personen Anwendung. Für Staatsangehörige der Schweiz gilt dies entsprechend soweit das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz dies vorsieht.

Die Aufenthaltskarte und das Daueraufenthaltsrecht

Als Familienmitglied von EU-Staatsangehörigen erhalten Sie eine Aufenthaltskarte. Diese bescheinigt Ihnen das Recht auf Aufenthalt. Die Aufenthaltskarte wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten, nachdem Sie die erforderlichen Angaben bei der zuständigen Ausländerbehörde gemacht haben, erteilt.
Leben Sie seit fünf Jahren ständig rechtmäßig mit der oder dem EU-Staatsangehörigen zusammen in Deutschland, genießen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Daueraufenthaltsrecht). Innerhalb von sechs Monaten nach Ihrem Antrag wird Ihnen eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Gut zu wissen!

Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen benötigen lediglich ein Visum, wenn sie noch keine Aufenthaltskarte haben und nicht als privilegierte Drittstaatsangehörige (Bürgerinnen und Bürger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika) von der Visumpflicht befreit sind. Bei der Einreise spielt es keine Rolle, welcher EU-Mitgliedstaat die Aufenthaltskarte ausgestellt hat. Die Aufenthaltskarte genügt in jedem Fall zusammen mit dem in der Aufenthaltskarte festgelegten Reisedokument für den Grenzübertritt. Für das Visum selbst werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Staatsangehörigen der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein.

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Rechtliche Grundlagen

  • § 2 FreizügG/EU
  • § 3 FreizügG/EU
  • § 3a FreizügG/EU
  • § 4 FreizügG/EU
  • § 4a FreizügG/EU
  • § 5 FreizügG/EU
  • § 12 FreizügG/EU
  • Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz