Die Blaue Karte EU , Datum: 18.11.2023, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventinnen und -absolventen und für Drittstaatsangehörige mit besonderer beruflicher Erfahrung, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll.

Voraussetzungen

Weitere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für die Beantragung der Blauen Karte EU finden Sie auf der Seite www.make-it-germany.com.

Zuständigkeiten

Gültigkeit der Blauen Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt wird. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich von drei Monaten erteilt. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall das Vorliegen eines Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich. Innerhalb der ersten zwölf Beschäftigungsmonate kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel der Inhaberin / des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen.

Als eine außerhalb der EU lebende Person benötigen Sie in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Mit diesem Visum können Sie nach Deutschland einreisen. Anschließend müssen Sie vor Ablauf des Visums bei der örtlichen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU beantragen.

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Als Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können Sie visumfrei einreisen und müssen innerhalb von drei Monaten die Blaue Karte EU bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Nach Erteilung der Blauen Karte EU kann die Beschäftigung aufgenommen werden.
  • Als Person, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat seit mindestens 12 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, dürfen Sie visumfrei nach Deutschland einreisen. Die Blaue Karte EU in Deutschland muss innerhalb eines Monats nach der Einreise bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Als Person, die bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel in Deutschland lebt, können Sie die Blaue Karte EU bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Vorteile des Aufenthaltstitels

Gut zu wissen!

Eine Blaue Karte EU kann in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und Irlands beantragt werden. Dabei bestehen leichte Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen wie z. B. der Höhe des jährlichen Mindestbruttogehaltes.

  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Blauen Karte EU.
  • Mit der Blauen Karte EU werden die Voraussetzungen zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union vereinfacht.
  • Erleichterung des Familiennachzugs: Für Ihre Familienangehörigen gelten erleichterte Bedingungen zum Nachzug. So haben Ehegatten auch ohne deutsche Sprachkenntnisse einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer sofortigen uneingeschränkten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.
  • Schneller zur Niederlassungserlaubnis: Als Inhaberin oder Inhaber der Blauen Karte EU erhalten Sie in Deutschland nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie in dieser Zeit einer hochqualifizierten Beschäftigung nachgegangen sind, Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben und sich auf einfache Art auf Deutsch verständigen können. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Sprachniveau B1) verkürzt sich die Frist auf 21 Monate.

    Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
    • ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
    • gesicherter Lebensunterhalt,
    • Nachweis aller erforderlicher Erlaubnisse für eine dauernde Beschäftigung,
    • der Erteilung der Niederlassungserlaubnis dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.



Rechtliche Grundlagen

  • § 18 AufenthG Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung
  • § 18c AufenthG Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 18g AufenthG Blaue Karte EU
  • § 19f AufenthG Ablehnungsgründe
  • Richtlinie (EU) 2021/1883