Einreisebestimmungen für Deutschland , Datum: 01.03.2024, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Wenn Sie nach Deutschland aus einem Drittstaat reisen möchten, brauchen Sie für die Einreise in der Regel ein Visum. Dieses können Sie bei einer deutschen Auslandsvertretung vor Ort beantragen (Botschaft oder Generalkonsulat).

Kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen (Schengen-Visum)

Wichtig zu wissen!

Wenn Sie mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte nach Deutschland eingereist sind, dürfen Sie hier nicht arbeiten. Dieses Visum kann in der Regel auch nicht verlängert werden.

Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (zum Beispiel für Geschäftsreisen oder zu touristischen Zwecken) benötigen Sie grundsätzlich ein Visum Typ C (Schengen-Visum). Das hierfür erteilte Visum ist im gesamten Schengen-Gebiet gültig.

Staatsangehörige bestimmter Länder benötigen für kurzfristige Aufenthalte kein Visum. Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumfreiheit besteht, finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (siehe weitere Informationen/Links).

Eine Einreise ohne Visum ist für kurzfristige Aufenthalte auch möglich, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.

Längerfristige Aufenthalte

Wenn Sie einen Aufenthalt planen, der länger als 90 Tage dauern soll, oder die Aufnahme einer Arbeit geplant ist, müssen Sie bei einer deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum Typ D beantragen.

Angehörige bestimmter Staaten können auch nach einer visumfreien Einreise einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen (siehe Link des Auswärtigen Amtes).

Mit einem nationalen Visum können Sie sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Schengen-Gebiet bewegen.

Ablauf des Visumverfahrens

Informationen zum Visumverfahren erhalten Sie bei jeder deutschen Auslandsvertretung. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen.

Der Visumantrag für längerfristige Aufenthalte muss in der Regel von Ihnen persönlich gestellt werden. Sie müssen Angaben zum Einreise- und Aufenthaltszweck sowie Ort und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts machen. Informationen zu möglichen Aufenthaltszwecken finden Sie unter "Arbeit", "Bildung" und "Familie".

Zusätzlich müssen Sie folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

Grafik: Einreisebestimmungen für Zugewanderte aus DrittstaatenGrößer darstellen Quelle: © BAMF

  • Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein (inkl. Krankenversicherung),
  • Ihre Identität und gegebenenfalls Ihre Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein,
  • Sie müssen einen anerkannten und gültigen Pass (oder Passersatz) mit sich führen,
  • es besteht gegen Sie kein Ausweisungsinteresse, und
  • Ihr Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt kann mehrere Monate dauern. Auch bei der Beantragung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung kann es zu Wartezeiten kommen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Nach der Einreise

Das Visum für längerfristige Aufenthalte wird im Regelfall für 90 Tage, für bestimmte Aufenthaltszwecke wie Studium oder Erwerbstätigkeit aber auch bis zu einem Jahr, ausgestellt. Nach Ihrer Einreise müssen Sie innerhalb der Gültigkeit des Visums einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Erwerbstätigkeit oder das Studium dürfen Sie aber schon mit dem Visum aufnehmen. Wenn das Visum bereits den gesamten Aufenthaltszeitraum in Deutschland abdeckt, müssen Sie keinen weiteren Aufenthaltstitel beantragen.

Wenn Sie visumfrei einreisen dürfen und sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie einen Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck (z.B. Arbeit oder Studium) darf in diesem Fall erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels ausgeübt werden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 AufenthG
  • § 4 AufenthG
  • § 4a AufenthG
  • § 5 AufenthG
  • § 6 AufenthG
  • § 39 AufenthV
  • § 41 AufenthV
  • EU-Verordnung 2018/1806