In Deutschland niederlassen , Datum: 01.03.2024, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt , Unbefristete Aufenthaltstitel

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Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden. In bestimmten Fällen kann auch schon vor Ablauf der fünf Jahre ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich auch in einem anderen Staat der EU unter Beachtung der dort geltenden Regelungen niederlassen können.

Sie erhalten die deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU grundsätzlich, wenn

  • Sie seit mindestens fünf Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen (Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets können in bestimmten Fällen angerechnet werden),
  • für sich und Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte sichern können,
  • Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
  • Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen,
  • Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und alle mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen verfügen,
  • keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

Anrechnung von Aufenthaltszeiten

Auf die erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren können unter Umständen Aufenthaltszeiten mit einem Aufenthaltstitel zu bestimmten Zwecken oder Zeiten eines Auslandsaufenthalts angerechnet werden.

Personen, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Blauen Karte EU in Deutschland sind, können sich für den Erwerb des Daueraufenthalts-EU in Deutschland folgende Aufenthaltszeiten in anderen Mitgliedstaaten auf die für den Erwerb des Daueraufenthalts-EU erforderlichen Zeiten anrechnen lassen:

  • Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU
  • Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels zur hochqualifizierten Beschäftigung (eine Beschäftigung für die ein Hochschulabschluss bzw. der Abschluss eines gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms erforderlich ist)
  • Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels zur Forschung
  • Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels zum Studium
  • Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten

Niederlassungserlaubnis

Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ebenfalls ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht und Sie können sich in anderen Schengen-Staaten für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

Sie erhalten grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis, wenn

  • Sie seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
  • Sie mindestens 60 Monate lang Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben (diese Voraussetzung kann auch durch Ehegatten erfüllt werden),
  • Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können,
  • Sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen,
  • Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und alle mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen verfügen,
  • alle erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung vorliegen (diese Voraussetzung kann auch durch Ehegatten erfüllt werden),
  • keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

Anrechnung von Aufenthaltszeiten

Auf die erforderliche Voraufenthaltszeit können unter Umständen Aufenthaltszeiten mit einem Aufenthaltstitel zu bestimmten Zwecken oder Zeiten eines Auslandsaufenthalts angerechnet werden.

Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte, international Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge

Als asylberechtigte Person, Person mit zuerkanntem Flüchtlingsschutz oder als Resettlement-Flüchtling erhalten Sie grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis, wenn

  • Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen (inkl. der Zeit des vorangegangenen Asylverfahrens),
  • das BAMF nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen (bei einer Asylentscheidung aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen),
  • Ihr Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
  • Sie über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen (entsprechend dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
  • Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen,
  • Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und alle mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen verfügen,
  • alle erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung vorliegen (diese Voraussetzung kann auch durch Ehegatten erfüllt werden),
  • keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

Beherrschen Sie darüber hinaus die deutsche Sprache (entsprechend dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und können Ihren Lebensunterhalt weit überwiegend selbst sichern, erhalten Sie Ihre Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren.

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an subsidiär Schutzberechtigte gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (siehe oben "Niederlassungserlaubnis").

Verkürzte Wartezeiten und günstigere Voraussetzungen

Beamte

Als ausländische Person, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird Ihnen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt. In diesem Fall wird auch von dem Erfordernis von mindestens 60 Beitragsmonaten zur gesetzlichen Rentenversicherung abgesehen.

Fachkräfte

Sie erhalten eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft (mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung) oder als Forschender besitzen, einen Arbeitsplatz innehaben, 36 Monate Pflichtbeiträge in einer Rentenversicherung geleistet haben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland

Sie erhalten eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft (mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung) oder als Forschender besitzen, einen Arbeitsplatz inne haben, 24 Monate Pflichtbeiträge in einer Rentenversicherung geleistet haben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Fachkräfte mit Blaue-Karte-EU

Wenn Sie eine Blaue Karte EU und einfache Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, erhalten Sie bereits nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis, sofern Sie in dieser Zeit eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt haben und Beiträge zu einer Rentenversicherung geleistet haben.

Wenn Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, wird Ihnen Ihre Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.

Selbstständige

Wenn Sie erfolgreich sind und Ihren Lebensunterhalt sowie den Ihrer Familienangehörigen durch ausreichende Einkünfte sichern können, kann Ihnen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Familienangehörige einer deutschen Person

Sie erhalten Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die familiäre Lebensgemeinschaft innerhalb Deutschlands fortbesteht und Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Familienangehörige von ausländischen Personen

Bei Ehegatten, die in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis und der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung durch einen Ehegatten erfüllt werden.

Als Kind einer ausländischen Person erhalten Sie eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie an Ihrem 16. Geburtstag seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Wenn Sie volljährig sind und seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, erhalten Sie eine Niederlassungserlaubnis, sofern Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist oder Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

Familienangehörige von ausländischen Personen mit unbefristeten Aufenthaltstiteln

Wenn Sie sich in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Person, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, befinden oder befunden haben, können Sie auch im Fall einer Trennung und der damit einhergehenden Auflösung der Lebensgemeinschaft die Niederlassungserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist lediglich, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. In die Berechnung fließen sowohl Ihr eigenes Einkommen als auch die Unterhaltszahlungen Ihres Partners mit ein.

Wenn Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte besitzt und Sie mindestens 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Ehemalige Deutsche

Sie erhalten eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie bei Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Deutschland hatten.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 9-9c AufenthG
  • § 18c AufenthG
  • § 19c Abs. 4 AufenthG
  • § 21 Abs. 4 AufenthG
  • § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG
  • § 28 Abs. 2 AufenthG
  • § 31 Abs. 3 AufenthG
  • § 35 AufenthG
  • § 38 AufenthG