Mobilität in der EU bei unternehmensinternem Transfer , Datum: 01.03.2020, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Als Führungskraft, Spezialist oder Trainee eines Unternehmens aus einem Drittstaat haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen des unternehmensinternen Transfers nach Deutschland und in andere EU-Staaten zu kommen und hier für Ihr Unternehmen zu arbeiten.

Sie erhalten in dem EU-Mitgliedstaat, in dem Sie die meiste Zeit des Transfers verbringen, eine ICT-Karte (intra-corporate transfer). Mit diesem Aufenthaltstitel können Sie flexibel in anderen EU-Staaten für Ihr Unternehmen arbeiten.

Informationen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der ICT-Karte in Deutschland finden Sie unter "unternehmensinterner Transfer" (siehe "weitere Information").

Wenn Sie bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat eine ICT-Karte besitzen und nach Deutschland kommen wollen, finden Sie im Folgenden alle nötigen Informationen.

Was sind Führungskräfte, Spezialisten und Trainees?

Führungskräfte sind in einer Schlüsselposition beschäftigte Personen, die in erster Linie eine Niederlassung, eine Abteilung oder eine Unterabteilung der Firma leiten.
Spezialisten verfügen über unerlässliche Spezialkenntnisse eines Tätigkeitsbereichs, eines Verfahrens oder der Verwaltung der Niederlassung, in der sie eingesetzt werden sollen.
Trainees sind Hochschulabsolventen, die ein Nachwuchsförderprogramm eines Unternehmens absolvieren, um sich dadurch Schlüsselfertigkeiten für zukünftige Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe anzueignen.

Einsatz in Deutschland bis 90 Tage

Ist der größte Teil Ihres Aufenthalts in einem anderen EU-Staat geplant, erhalten Sie dort die ICT-Karte. Mit dieser dürfen Sie im Rahmen der sogenannten kurzfristigen Mobilität bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten. Es genügt eine vorherige Mitteilung Ihres Arbeitsgebers an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Mitteilung sollte erfolgen, sobald die Absicht zu einem unternehmensinternen Transfer nach Deutschland bekannt ist und muss auf jeden Fall vor Ihrer Einreise vollständig eingegangen sein. Die Mitteilung kann vom Ausland aus elektronisch eingereicht werden, eine persönliche Vorsprache in deutschen Behörden ist nicht notwendig.

Über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität als unternehmensinterne Transferierte stellt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist deklaratorisch und für die Einreise nicht zwingend notwendig.

Ihr Arbeitgeber muss die folgenden Nachweise einreichen:

  • Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung "ICT" des ersten EU-Mitgliedstaates,
  • Nachweis, dass die Niederlassung in Deutschland zum gleichen Unternehmen bzw. zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie das Unternehmen im Drittstaat, bei dem der Drittstaatsangehörige beschäftigt ist,
  • Arbeitsvertrag und eventuell Abordnungsschreiben,
  • anerkannter, gültiger Pass/Passersatz,
  • Berufsausübungserlaubnis (wenn nötig).

Sämtliche Dokumente müssen auf Deutsch eingereicht werden.

Hinweis für die Niederlassung in Deutschland: Die Mitteilung darf i.d.R. nur durch die Niederlassung erfolgen. Sie kann über die folgende IT Fachanwendung MoNa hochgeladen werden: https://nks.bamf.de

Für den Zugriff auf MoNa müssen die MoNa Nutzungsbestimmungen unterschrieben werden; ein eingescanntes unterschriebenes Exemplar muss über den BSCW Server an das Bundesamt gesendet werden. Anschließend erhält die Niederlassung einen Registrierungscode für die Teilnahme an der Delegierten Benutzerverwaltung (DeBeV) zur Administration ihrer Mitarbeiter für den Zugriff auf MoNa und die entsprechenden Nutzungshinweise.

Nähere Informationen zur Registrierung und Übermittlung finden Sie unter "weitere Informationen/Downloads".

Einsatz in Deutschland von mehr als 90 Tagen

Wenn Sie länger als 90 Tage in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten möchten, benötigen Sie in Deutschland eine Mobile-ICT-Karte.

Gut zu wissen!

Wird in Deutschland eine ICT-Karte oder Mobile-ICT-Karte erteilt, erhalten Ehepartner bzw. Lebenspartner und die minderjährigen, ledigen Kinder für denselben Zeitraum ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Es gibt zwei Möglichkeiten einen Antrag auf eine Mobile-ICT-Karte zu stellen:

  • Antragstellung aus dem Ausland:

    Sie müssen den Antrag mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland an die zuständige Ausländerbehörde am Ort der Niederlassung senden. Alternativ kann der Antrag auch über den BSCW-Server an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesendet werden (https://bscw.bund.de). Über den Antrag entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.


    Wenn Sie den Antrag 20 Tage vor Ihrer Einreise gestellt haben, dürfen Sie sich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bereits für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und arbeiten.

  • Antragstellung aus Deutschland:

    Halten Sie sich bereits im Rahmen der kurzfristigen Mobilität in Deutschland auf und möchten länger als 90 Tage zum Zweck des unternehmensinternen Transfers hier bleiben, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Sie können eine Mobile-ICT-Karte beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen eine für die Dauer des Antragsverfahrens in Deutschland gültige ICT-Karte eines anderen EU-Staates,
  • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig,
  • der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage, und
  • Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und ggf. ein Abordnungsschreiben vorweisen.

Wichtig: Der Antrag zur Mobilen-ICT-Karte darf nicht gleichzeitig mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.


Rechtliche Grundlagen

Aufenthaltsgesetz

  • § 19 AufenthG
  • § 19a AufenthG
  • § 19b AufenthG