Europaweit arbeiten mit unternehmensinternem Transfer (ICT) – Informationen für Mitarbeitende und Unternehmen , Datum: 26.08.2024, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Informationen für Unternehmen

Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Ist geplant oder wird Ihnen mitgeteilt, dass beschäftigte Personen Ihrer Unternehmensniederlassung mit Sitz im EU-Ausland (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) die Absicht haben, einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen in Deutschland innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe zu verbringen, übermitteln Sie der Nationalen Kontaktstelle ICT im Bundesamt eine Mobilitätsmitteilung über die Fachanwendung MoNa.

Hierfür ist die Niederlassung im ersten Mitgliedstaat zuständig. Mit einer Vollmacht kann die Mobilitätsmitteilung aber auch durch die aufnehmende Unternehmensniederlassung in Deutschland eingereicht werden.

Informationen für Führungskräfte, Spezialistinnen bzw. Spezialisten und Trainees

Was sind Führungskräfte, Spezialisten und Trainees?

Führungskräfte sind in einer Schlüsselposition beschäftigte Personen, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung, eine Abteilung oder eine Unterabteilung der Niederlassung leiten.
Spezialisten verfügen über unerlässliche Spezialkenntnisse der Tätigkeitsbereiche, der Verfahren oder der Verwaltung der Niederlassung, in der sie eingesetzt werden sollen. Außerdem verfügen sie über ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung.
Trainees sind Hochschulabsolventen, die ein Nachwuchsförderprogramm eines Unternehmens absolvieren, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient.

Als Führungskraft, Spezialistin bzw. Spezialist oder Trainee eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen des unternehmensinternen Transfers nach Deutschland und in andere EU-Staaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) zu kommen und hier für Ihr Unternehmen zu arbeiten.

Sie erhalten in dem EU-Mitgliedstaat, in dem Sie die meiste Zeit des Transfers verbringen, eine ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer). Mit diesem Aufenthaltstitel können Sie flexibel in anderen EU-Mitgliedstaaten für Ihr Unternehmen arbeiten.

Informationen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der ICT-Karte in Deutschland finden Sie unter der Rubrik "unternehmensinterner Personaltransfer".

Transfer in andere Mitgliedstaaten der EU bis zu 90 Tage

Mit einer deutschen Mobiler ICT Karte können Sie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) für bis zu 90 Tage in einer Niederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Unternehmensgruppe arbeiten. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Ein Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats ist nicht erforderlich.

Transfer nach Deutschland bis zu 90 Tage

Wenn Sie bereits eine ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel, sofern Sie einen Beschäftigungsaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen planen. Der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaates ist die Grundlage für Einreise und Aufenthalt in Deutschland und muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts in Deutschland gültig sein.

Es genügt eine vorherige Mitteilung Ihres Arbeitsgebers an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald die Absicht zu einem unternehmensinternen Transfer nach Deutschland bekannt ist. Jedenfalls muss die Mitteilung vor Ihrer Einreise vollständig eingegangen sein.

Eine persönliche Vorsprache in deutschen Behörden ist nicht notwendig.

Über die Berechtigung zum Aufenthalt stellt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist deklaratorisch und für die Einreise nicht zwingend notwendig, fungiert aber als Beweis gegenüber Behörden und Privatpersonen.

Dokumente zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber

Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (ggf. die aufnehmende Einrichtung in Deutschland unter Vorlage einer Vollmacht) übernimmt für Sie die Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Stellen Sie Ihrem Unternehmen dazu die erforderlichen Dokumente zur Verfügung:

  • Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung "ICT" des ersten EU-Mitgliedstaates,
  • Arbeitsvertrag und eventuell Abordnungsschreiben,
  • anerkannter, gültiger Pass/Passersatz,
  • Berufsausübungserlaubnis (wenn nötig).

Diese Unterlagen und den Nachweis, dass die Niederlassung in Deutschland zum gleichen Unternehmen bzw. zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie das Unternehmen im Drittstaat, bei dem Sie beschäftigt sind, übermittelt Ihr Unternehmen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, sollen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann ggf. leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren und entscheidet, ob die eingereichten Unterlagen im Einzelfall den Anforderungen genügen.

Transfer nach Deutschland für mehr als 90 Tage

Wenn Sie länger als 90 Tage in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten möchten, benötigen Sie in Deutschland eine Mobiler-ICT-Karte.

Gut zu wissen!

Wird in Deutschland eine ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte erteilt, können Ehepartner bzw. Lebenspartner und die minderjährigen, ledigen Kinder für denselben Zeitraum ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Es gibt zwei Möglichkeiten einen Antrag auf eine Mobiler-ICT-Karte zu stellen:

  • Antragstellung aus dem Ausland:
    Stellen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde am Ort der Niederlassung. Alternativ kann der Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesendet werden. Über den Antrag entscheidet jedoch die zuständige Ausländerbehörde.

    Wenn Sie den Antrag 20 Tage vor Ihrer Einreise gestellt haben, dürfen Sie sich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bereits für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und arbeiten.

  • Antragstellung aus Deutschland:
    Halten Sie sich bereits im Rahmen der kurzfristigen Mobilität in Deutschland auf und möchten länger als 90 Tage zum Zweck des unternehmensinternen Transfers bleiben, dann stellen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität von maximal 90 Tagen bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.

Sie können eine Mobiler-ICT-Karte beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen eine für die Dauer des Antragsverfahrens in Deutschland gültige ICT-Karte eines anderen EU-Staates,
  • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig,
  • der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage, und
  • Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und ggf. ein Abordnungsschreiben vorweisen.

Wichtig: Der Antrag zur Mobiler-ICT-Karte darf nicht gleichzeitig mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 19 AufenthG
  • § 19a AufenthG
  • § 19b AufenthG
  • Richtlinie (EU) 2014/66