Mobilität mit dem Daueraufenthalt-EU ,
Diesen Inhalt gibt es auch auf
Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU genießen Sie innerhalb der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und haben erweiterte Mobilitätsrechte in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie sich fünf Jahre ununterbrochen in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben und dort eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten haben. Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachzuweisen.
Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie sich dann in fast allen anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer in Irland und Dänemark) unter erleichterten Voraussetzungen niederlassen. Für das Vereinigte Königreich galt die Richtlinie bereits vor dessen Austritt aus der EU nicht.
Mit einer in Deutschland erteilten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in einen anderen Mitgliedstaat einreisen
Mit einer in Deutschland erteilten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie grundsätzlich in anderen EU-Mitgliedstaaten arbeiten, ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren. Bevor Sie arbeiten dürfen, führen einige EU-Mitgliedstaaten jedoch einen Arbeitsmarkttest durch. Auskunft zu den genauen Regelungen erteilt der jeweilige Mitgliedstaat.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erfüllen, können Sie auch dort eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen. In diesem Fall erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Deutschland. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlischt grundsätzlich auch, wenn Sie sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhalten.
Mit dem Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaats nach Deutschland einreisen
Gut zu wissen!
Kinder und Ehepartner, die ebenfalls einen Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats besitzen, können langfristig Aufenthaltsberechtigte im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland begleiten.
Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen EU-Mitgliedstaats wird Ihnen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, mit der Sie hier arbeiten, studieren sowie eine Ausbildung absolvieren können.
Nach grundsätzlich fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Deutschland beantragen. Auf die fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland können Aufenthaltszeiten mit bestimmten anderen Aufenthaltstiteln angerechnet werden. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im ersten Mitgliedstaat erlischt in diesem Fall.
Rechtliche Grundlagen
- § 9a AufenthG
- § 9b AufenthG
- § 51 Abs. 9 Nr. 4 AufenthG
- § 51 Abs. 9 Nr. 5 AufenthG
- Art. 18 Richtlinie EU 2021/1883
- § 38a AufenthG
- Richtlinie EU 2003/109/EG
- Richtlinie 2011/51/EU