Europaweit studieren - Informationen für Studierende und Hochschulen , Datum: 26.08.2024, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Informationen für Hochschulen

Wird Ihnen mitgeteilt, dass Studierende im EU-Ausland (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) die Absicht haben, einen Studienaufenthalt bis zu 360 Tagen in Deutschland zu verbringen, übermitteln Sie uns eine Mobilitätsmitteilung über die Fachanwendung MoNa.

Informationen für Studierende

Studienaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der EU bis zu 360 Tage

Mit einem deutschen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken können Sie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) für bis zu 360 Tage studieren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden; eine Übersicht über die Verfahren finden Sie im Download-Bereich. Ein Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats ist nicht erforderlich.

Studienaufenthalte in Deutschland bis zu 360 Tage

Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates zu Studienzwecken besitzen, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaates ist die Grundlage für Einreise und Aufenthalt in Deutschland und muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts in Deutschland gültig sein.

Zum Zweck Ihres Aufenthalts teilt die deutsche Hochschule Ihre Absicht zum Studium in Deutschland dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald Ihre Absicht zum Studium in Deutschland bekannt ist. Jedenfalls muss die Mitteilung 30 Tage vor Ihrer Einreise vollständig beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen sein.

Ihr persönliches Vorsprechen bei einer deutschen Auslandsvertretung oder bei Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

Über die Berechtigung zum Aufenthalt stellt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist deklaratorisch. Sie ist für die Einreise nicht zwingend notwendig, fungiert aber als Beweis gegenüber Behörden und Privatpersonen, auch in anderen Schengen-Staaten.

Dokumente zur Vorlage bei der deutschen Hochschule

Die aufnehmende Hochschule in Deutschland übernimmt für Sie die Mitteilungen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Stellen Sie der Hochschule dazu die erforderlichen Dokumente zur Verfügung:

  • Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates (ausgestellt für Studienzwecke und nach der REST-Richtlinie)
  • anerkannter, gültiger Pass/Passersatz (nur in Kopie)
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen bzw. die Vereinbarung zwischen den Hochschulen
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Krankenversicherungsnachweis), ggf. Nachweis über Unterstützung durch Eltern oder Ehegatten (vgl. Formular im Downloadbereich)

Diese Unterlagen und die Zulassung der aufnehmenden Hochschule zum Studium übermittelt die aufnehmende Hochschule dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, sollen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann ggf. leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren und entscheidet, ob die eingereichten Unterlagen im Einzelfall den Anforderungen genügen.

Studienaufenthalte in Deutschland für mehr als 360 Tage

Für Studienaufenthalte von mehr als 360 Tagen in Deutschland benötigen Sie in der Regel ein Visum für die Einreise und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums für den weiteren Aufenthalt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter "Studium".

Rechtliche Grundlagen

  • § 16b AufenthG
  • § 16c AufenthG
  • § 19f AufenthG
  • Richtlinie (EU) 2016/801