Europaweit forschen - Informationen für Forschende und Forschungseinrichtungen ,
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Informationen für Forschungseinrichtungen
Wird Ihnen mitgeteilt, dass Forschende im EU-Ausland (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) die Absicht haben, einen Forschungsaufenthalt bis zu 180 Tagen in Deutschland zu verbringen, übermitteln Sie der nationalen Kontaktstelle REST im Bundesamt eine Mobilitätsmitteilung über die Fachanwendung MoNa.
Informationen für Forschende
Forschungsaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der EU bis zu 180 Tage
Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) für bis zu 180 Tage forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Ein Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats ist nicht erforderlich.
Forschungsaufenthalte in Deutschland bis zu 180 Tage - kurzfristige Mobilität
Gut zu wissen!
Halten sich Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und Ihre Kinder bereits mit einem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug in dem anderen EU-Mitgliedstaat auf, können diese Sie nach Deutschland begleiten. Dies wird in der Mitteilung angegeben.
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates zu Forschungszwecken besitzen, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel, sofern Sie einen Forschungsaufenthalt von bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen in Deutschland planen. Der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaates ist die Grundlage für Einreise und Aufenthalt in Deutschland und muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts in Deutschland gültig sein.
Zum Zweck Ihres Aufenthalts teilt die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung Ihre Absicht, in Deutschland zu forschen vorher dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dies muss erfolgen, sobald Ihre Absicht zur Forschung in Deutschland bekannt ist. Jedenfalls muss die Mitteilung vor Ihrer Einreise vollständig eingegangen sein.
Ihr persönliches Vorsprechen bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.
Über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität als Forscher stellt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist deklaratorisch. Sie ist für die Einreise nicht zwingend notwendig, fungiert aber als Beweis gegenüber Behörden und Privatpersonen, auch in anderen Schengen-Staaten.
Dokumente zur Vorlage bei der deutschen Forschungseinrichtung
Die aufnehmende Forschungseinrichtung in Deutschland übernimmt für Sie die Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Stellen Sie der Forschungseinrichtung dazu die erforderlichen Dokumente zur Verfügung:
- Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates (ausgestellt für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie)
- anerkannter, gültiger Pass/Passersatz (nur in Kopie)
- Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Krankenversicherungsnachweis)
Diese Unterlagen übermittelt die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, sollen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann ggf. leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren und entscheidet, ob die eingereichten Unterlagen im Einzelfall den Anforderungen genügen.
Forschungsaufenthalte in Deutschland bis zu 360 Tage - langfristige Mobilität
Gut zu wissen!
Damit Ihre Kinder und Ehegatten Sie bei einem Aufenthalt von mehr als 180 Tagen begleiten dürfen, müssen diese eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Wenn Sie mehr als 180 und bis zu 360 Tage in Deutschland forschen möchten, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen.
Es gibt zwei Möglichkeiten einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher zu stellen:
Antragstellung aus dem Ausland:
Richten Sie Ihren Antrag mindestens 30 Tage vor der Einreise nach Deutschland an die zuständige Ausländerbehörde am Ort der Forschungseinrichtung. Diese entscheidet über Ihren Antrag. Alternativ können Sie Ihren Antrag auch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden, das den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiterleitet.Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde dürfen Sie sich bereits für bis zu 180 Tage innerhalb von 360 Tagen in Deutschland aufhalten und hier forschen.
- Antragstellung aus Deutschland:
Halten Sie sich bereits im Rahmen der kurzfristigen Mobilität in Deutschland auf und möchten länger als 180 Tage zu Forschungszwecken in Deutschland bleiben, stellen Sie Ihren Antrag mindestens 30 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.
Ihr Antrag bei der Ausländerbehörde
Stellen Sie Ihren Antrag bei der Ausländerbehörde am Sitz der Forschungseinrichtung und übersenden Sie die folgenden Dokumente in Kopie:
- Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates (ausgestellt für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie)
- anerkannter, gültiger Pass/Passersatz
- Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Krankenversicherungsnachweis)
Forschungsaufenthalte in Deutschland - länger als 360 Tage
Für Forschungsaufenthalte von mehr als 360 Tagen in Deutschland benötigen Sie in der Regel für die Einreise ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken für den weiteren Aufenthalt. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik "Wissenschaftler".
Rechtliche Grundlagen
- § 18d AufenthG
- § 18e AufenthG
- § 18f AufenthG
- § 19f AufenthG
- Richtlinie (EU) 2016/801