Europaweit forschen , Datum: 01.03.2020, Format: Artikel, Bereich: Migration und Aufenthalt

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Make it in Germany: Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in anderen EU-Staaten forschen und lehren (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks). Für das Vereinigte Königreich galt die Richtlinie bereits vor dessen Austritt aus der EU nicht. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden; eine Übersicht über die Verfahren finden Sie im Download-Bereich.

Haben Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates, können Sie ebenso für eine befristete Zeit an einer Forschungseinrichtung in Deutschland wissenschaftlich tätig sein. Die Voraussetzungen richten sich jeweils nach Ihrer beabsichtigten Bleibedauer in Deutschland.

Forschungsaufenthalte bis zu 180 Tage - kurzfristige Mobilität

Gut zu wissen!

Halten sich Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und Ihre Kinder bereits mit einem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug in dem anderen EU-Mitgliedstaat auf, können diese Sie nach Deutschland begleiten. Dies wird in der Mitteilung angegeben.

Wenn Sie bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen in Deutschland forschen möchten, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt in Deutschland gilt durch den Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates als erlaubt.

Die aufnehmende Forschungseinrichtung in Deutschland muss hierzu für Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schicken. Dies sollte erfolgen, sobald Ihre Absicht der Forschung in Deutschland bekannt ist. Die Mitteilung muss auf jeden Fall vor Ihrer Einreise vollständig eingegangen sein.

Ihr persönliches Vorsprechen bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

Über die Berechtigung zur kurzfristigen Mobilität als Forscher stellt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist deklaratorisch und für die Einreise nicht zwingend notwendig.

Mitteilung an das Bundesamt

Die Mitteilung der Forschungseinrichtung an das Bundesamt muss die folgenden Dokumente umfassen:

  • Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates (ausgestellt für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie)
  • anerkannter, gültiger Pass/Passersatz (nur in Kopie)
  • Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Krankenversicherungsnachweis)

Sämtliche Dokumente müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann ggf. leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren und entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.

Hinweis für die Forschungseinrichtung in Deutschland: Die Mitteilung darf nur durch die Forschungseinrichtung erfolgen. Sie kann über die IT Fachanwendung MoNa hochgeladen werden: https://nks.bamf.de

Für den Zugriff auf MoNa müssen die MoNa Nutzungsbestimmungen unterschrieben werden; ein eingescanntes unterschriebenes Exemplar muss über den BSCW Server an das Bundesamt gesendet werden. Anschließend erhält die Forschungseinrichtung einen Registrierungscode für die Teilnahme an der Delegierten Benutzerverwaltung (DeBeV) zur Administration ihrer Mitarbeiter für den Zugriff auf MoNa und die entsprechenden Nutzungshinweise.

Nähere Informationen zur Registrierung und Übermittlung finden Sie unter "weitere Informationen/Downloads".

Forschungsaufenthalte bis zu 360 Tage - langfristige Mobilität

Wenn Sie mehr als 180 und bis zu 360 Tage in Deutschland forschen möchten, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen.

Gut zu wissen!

Damit Ihre Kinder und Ehegatten Sie bei einem Aufenthalt von mehr als 180 Tagen begleiten dürfen, müssen diese eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Es gibt zwei Möglichkeiten einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher zu stellen:

  • Antragstellung aus dem Ausland:
    Sie müssen den Antrag mindestens 30 Tage vor der Einreise nach Deutschland an die zuständige Ausländerbehörde am Ort der Forschungseinrichtung richten. Alternativ können Sie den Antrag auch über den BSCW-Server an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden (https://bscw.bund.de). Die zuständige Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag.

    Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde dürfen Sie sich bereits für bis zu 180 Tage innerhalb von 360 Tagen in Deutschland aufhalten und hier forschen.

  • Antragstellung aus Deutschland:
    Halten Sie sich bereits im Rahmen der kurzfristigen Mobilität in Deutschland auf und möchten länger als 180 Tage zu Forschungszwecken hier bleiben, müssen Sie den Antrag mindestens 30 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Der Antrag wird von Ihnen gestellt und muss folgende Dokumente beinhalten:

  • Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates (ausgestellt für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie)
  • anerkannter, gültiger Pass/Passersatz
  • Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Krankenversicherungsnachweis)

Forschungsaufenthalte - länger als 360 Tage

Für Forschungsaufenthalte von mehr als 360 Tage in Deutschland benötigen Sie in der Regel für die Einreise ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken für den weiteren Aufenthalt. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik "Wissenschaftler".

Rechtliche Grundlagen

  • § 18d AufenthG
  • § 18e AufenthG
  • § 18f AufenthG
  • § 19f AufenthG
  • Richtlinie (EU) 2016/801