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Mobilität in der Europäischen Union
Schengenstaaten sind:
Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Italien, Österreich, Griechenland, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien, Kroatien, Rumänien.
Der rechtmäßige Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese Möglichkeit zur Mobilität zwischen verschiedenen europäischen Ländern macht die Europäische Union und Deutschland als Ziel für Zuwandernde besonders attraktiv. Zu beachten sind dabei die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und ob dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden soll.
Sofern Sie als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger einen Aufenthaltstitel eines Schengenstaates besitzen, dürfen Sie sich bis zu 90 Tage in einem anderen EU-Staat aufhalten, wenn Sie dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Entsprechendes gilt, wenn Sie für einen Kurzaufenthalt in der Europäischen Union von der Visumpflicht befreit sind. Der Gesamtaufenthalt in der EU darf dabei 90 Tage nicht überschreiten.
Wenn Sie als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger für mehr als 90 Tage in einem anderen Mitgliedstaat bleiben möchten oder wenn Sie beabsichtigen, dort zu arbeiten, dann benötigen Sie ebenfalls einen Aufenthaltstitel dieses EU-Mitgliedstaates.
Rechtliche Grundlagen
- § 15 Aufenthaltsverordnung Gemeinschaftliche Regelung der Kurzaufenthalte
- § 17 Aufenthaltsverordnung
- § 39 Nr. 3 und 6 Aufenthaltsverordnung Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
- Art. 6 Verordnung (EU) 2016/399 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
- Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen zum Aufenthalt mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Link AA)
- Art. 1 der Verordnung (EG) nr. 539/2001 zur Visumpflicht und Befreiung von dieser (Link AA)