Zuwandernde aus der Europäischen Union ,
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Als Bürgerin und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz genießen Sie Freizügigkeit. Sie können jederzeit nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten.
Sie benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, weitere Voraussetzungen müssen Sie nicht erfüllen. Ein Visum ist nicht nötig.
Für mehr als drei Monate können Sie sich in Deutschland aufhalten, wenn Sie:
- selbständig sind oder angestellt arbeiten oder in einer Ausbildung oder einem Studium sind,
- sich für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche aufhalten und darüber hinaus, wenn Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
- zwar nicht erwerbstätig sind und weder ein Studium noch eine Ausbildung absolvieren, aber über genügend finanzielle Mittel für Ihren Lebensunterhalt und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen,
- durch einen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, wird auf Antrag unverzüglich ein Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.
Mit dem elektronischen Identitätsnachweis können EU-Bürgerinnen und -Bürger ebenso wie Deutsche (mit dem elektronischen Personalausweis) elektronisch Behördengänge tätigen.
Weitere Informationen zum Thema Freizügigkeit der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger erhalten Sie auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Make it in Germany.
Ihre mitreisenden oder nachziehenden Familienangehörigen haben das gleiche Recht auf Freizügigkeit, auch wenn sie nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen. Lesen Sie mehr dazu in der Rubrik Familiennachzug.
Rechtliche Grundlagen
- § 1 FreizügG/EU
- § 2 FreizügG/EU
- § 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten)
- § 28 AufenthV (Schweiz)