Belehrung § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylG ,
Diese Belehrung enthält den Hinweis auf die für die Asylantragstellung zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Diese Belehrung enthält den Hinweis auf die für die Asylantragstellung zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.