EMN-Inform: Sekundärmigration von international Schutzberechtigten ,
Dieses EMN-Inform befasst sich mit der Weiterwanderung von Personen mit internationalem Schutzstatus aus einem ersten in einen zweiten Mitgliedstaat, um dort internationalen Schutz zu beantragen oder um sich aus anderen Gründen, z. B. wegen Beschäftigung oder Studium, legal im zweiten Mitgliedstaat aufzuhalten.
Die Gründe für eine Weiterwanderung können zum Beispiel unzureichende Lebensbedingungen und verfügbare Wohnungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten oder eingeschränkter Zugang zu Gesundheitsversorgung und sozialer Sicherheit im ersten Mitgliedstaat sein. Sie variieren in den einzelnen Ländern.
Das EU-Recht regelt nicht die Übertragung der Verantwortung für Personen, die internationalen Schutz genießen. Auf nationaler Ebene wenden die Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechtsgrundlagen an, darunter
- das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR),
- nationale Rechtsvorschriften und/oder
- bilaterale Abkommen für den Übergang der Verantwortung von Personen mit internationalem Schutzstatus.
Anträge von Personen, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat (Erststaat) internationaler Schutz gewährt wurde, können als unzulässig betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten (Zweitstaat) sind daher nach EU-Recht nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für internationalen Schutz gemäß der EU-Anerkennungsrichtlinie erfüllt.
Die größte Herausforderung für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sekundärmigration von international Schutzberechtigten ist das Fehlen einer einheitlichen Rechtsgrundlage über den Übergang der Verantwortung für Geflüchtete.
Das EMN-Inform liegt nur auf Englisch vor.