Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen , Datum: 22.03.2017, Bestellnummer: FFWP73, Format: Working Paper, Bereich: Behörde

Im Zentrum der Betrachtung stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Voraussetzungen vor und die Unterstützungsleistungen nach der Einreise sowie mögliche Ausschlusskriterien für den Nachzug von Ehe- und Lebenspartnern, Kindern, Eltern und sonstigen Familienangehörigen.

In den vergangenen Jahren hat die öffentliche und politische Diskussion zum Familiennachzug auch deswegen an Relevanz gewonnen, da unter anderem in Folge des Syrienkrieges die Anzahl der Asylantragstellenden und der Schutzgewährungen in Deutschland stark angestiegen war. Da für Angehörige der Kernfamilie von Schutzberechtigten ein privilegiertes Nachzugsrecht besteht, gerieten die potentiell Nachzugsberechtigten in den Fokus.

Voraussetzungen und Ausschlussgründe für den Familiennachzug

Die Voraussetzungen für den Familiennachzug unterscheiden sich mitunter je nach Aufenthaltsstatus der aufnehmenden Person, aber auch hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades der nachzugswilligen Angehörigen.

Grob lassen sich fünf Kernvoraussetzungen für den Familiennachzug herauskristallisieren: Die aufnehmende Person muss über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherungsschutz für sich und die nachziehenden Familienangehörigen vorweisen sowie den Lebensunterhalt sichern können. Darüber hinaus müssen bestimmte "Integrationsleistungen" vor und/oder nach dem Nachzug erfüllt werden (z. B. Nachweis über Deutschkenntnisse). Beim Ehe- bzw. Lebenspartnernachzug müssen die Partnerinnen und Partner wiederum in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein.

Für einzelne Personengruppen kann bei dem Familiennachzug von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden oder ist von diesen abzusehen. Dies gilt beispielsweise für die Lebensunterhaltssicherung, von der bei Resettlement-Flüchtlingen, Asylberechtigten, anerkannten Geflüchteten sowie subsidiär Schutzberechtigten abzusehen ist bzw. abgesehen werden kann.

Einschränkungen beim Familiennachzug gelten derzeit für subsidiär Schutzberechtigte. Für diejenigen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wurde, wurde der Familiennachzug bis zum 16. März 2018 ausgesetzt; ein Nachzug während dieser Phase ist nur in Einzelfällen und aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen möglich. Ein Familiennachzug wird desweiteren nicht zugelassen, wenn feststeht, dass es sich um eine Schein- oder Zwangsehe bzw. Schein- oder Zwangspartnerschaft handelt. Auch der Nachzug zu vollziehbar Ausreisepflichtigen wird nicht gewährt.

Umfang des Familiennachzugs

Seit 2014 ist ein deutlicher Zuwachs an erteilten Aufenthaltserlaubnissen für Drittstaatsangehörige im Rahmen der Familienzusammenführung mit Deutschen und Drittstaatsangehörigen zu verzeichnen. So stieg die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Familienzusammenführung von knapp 55.000 im Jahr 2013 auf 63.677 im Jahr 2014. Die Zahl stieg 2015 weiter auf insgesamt 82.440 an. Den größten Anteil an den Familienzusammenführungen machten Ehefrauen bzw. Lebenspartnerinnen, die zu ihren Ehemännern oder Lebenspartnern nachzogen aus. Minderjährige Kinder stellten in den vergangenen Jahren die zweitgrößte Nachzugsgruppe. Die zehn Hauptherkunftsländer im Familiennachzug waren im Jahr 2015 Syrien, die Türkei, die Russische Föderation, Indien, Kosovo, die USA, die Ukraine, China, der Irak sowie Bosnien und Herzegowina.

Herausforderungen

Der starke Anstieg an Asylantragstellenden und Schutzberechtigten in den vergangenen Jahren stellt die Familien und die deutschen Auslandsvertretungen vor große Herausforderungen, insbesondere in den Nachbarländern Syriens, wo das Visumverfahren zur Einreise nach Deutschland durchgeführt wird. Die dortigen personellen Kapazitäten reichen trotz zahlreicher Maßnahmen zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung bisher nicht aus. Zudem sind an einzelnen Auslandsvertretungen zwischenzeitlich Wartefristen zur Antragstellung von mehr als eineinhalb Jahren entstanden. Es wird versucht, diesem Antragsstau mit weiteren Personalaufstockungen, infrastrukturellen Maßnahmen und Verfahrenserleichterungen zu begegnen; allerdings steigt parallel auch die Anzahl der Antragsberechtigten und Antragstellenden. Die Einschränkung des Nachzugs für subsidiär Schutzberechtigte wird hier einen deutlichen Verzögerungseffekt beim Nachzug mit sich bringen.

Das Working Paper 73 ist im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerkes (EMN) bearbeitet worden.
Die Studie wurde nach ihrer Erstveröffentlichung überarbeitet und liegt nun in ihrer 2. überarbeiteten Auflage vor.


Verfasser der Studie: Janne Grote

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