Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland , Datum: 19.05.2017, Bestellnummer: FFWP74, Format: Working Paper, Bereich: Behörde

Im Fokus der Studie steht die illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen als Teilbereich der illegalen Beschäftigung und der informellen Wirtschaft im Allgemeinen. Es werden der Umfang, vorhandene präventive Maßnahmen sowie die zentralen Kontrollbehörden, ihr rechtlicher Auftrag und ihre Zusammenarbeit dargestellt. Darüber hinaus werden die Folgen illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen sowohl für Arbeitgeber als auch die Beschäftigten herausgearbeitet.

Die Eindämmung illegaler Beschäftigung im Allgemeinen wird in Deutschland maßgeblich durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geregelt. Es legt die Kompetenzen der für Prüfungen zuständigen Behörden fest, gibt Art und Umfang ihrer Zusammenarbeit vor und definiert die Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen. Zudem beinhalten das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz Bußgeld- bzw. Strafvorschriften, die sich explizit der illegalen Beschäftigung annehmen, und die in Verbindung mit entsprechenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz den rechtlichen Rahmen zur Ahndung und Verfolgung von Arbeitgebern von illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten bieten.

Umfang und Datenlage

Bisher fehlen belastbare wissenschaftliche Untersuchungen, Schätzungen oder Erfassungen zum Umfang der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland, sodass eine Aussage über ihren quantitativen Anteil an der in Deutschland verübten illegalen Beschäftigung insgesamt nicht getroffen werden kann.

Akteure

Zentral zuständig für die Aufdeckung illegaler Beschäftigungsverhältnisse ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls mit Einheiten an allen Hauptzollämtern. Daneben sind in Deutschland weitere Akteure an der Eindämmung der informellen Wirtschaft, zu der auch illegale Beschäftigung zählt, beteiligt. Für die Bekämpfung ihrer kriminellen Erscheinungsformen sind insbesondere die Polizeien (v. a. im Bereich der organisierten Kriminalität und Wirtschaftskriminalität) und die Landesfinanzbehörden (v. a. im Bereich der Steuerhinterziehung) verantwortlich.

Besonders betroffene Wirtschaftsbereiche

Illegale Beschäftigung findet sich in fast allen Wirtschaftsbereichen, v. a. aber in den lohnintensiven Wirtschaftszweigen. Besonders betroffene Branchen sind in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführt:

  • das Baugewerbe,
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Personenbeförderungsgewerbe,
  • das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • das Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • das Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie
  • die Fleischwirtschaft.

Prävention

Präventionsmaßnahmen haben in der Regel allgemeinen Charakter und zielen nur selten explizit auf Drittstaatsangehörige. Es handelt sich in erster Linie um Informationskampagnen für Arbeitgeber, die über die Nachteile und Risiken illegaler Beschäftigung aufklären, sowie um Rechtsberatungsangebote für illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige.

Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Werden Fälle illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen aufgedeckt, werden diese an die Staatsanwaltschaft und die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet, die gegebenenfalls Bußgeldverfahren oder strafrechtliche bzw. aufenthaltsrechtliche Schritte einleiten.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ohne die entsprechenden Aufenthaltstitel oder Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt sind, können ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich belangt werden. Für Arbeitgeber, die illegal Drittstaatsangehörige beschäftigen, können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Bei verschiedenen Verstößen im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, vor allem ab einem bestimmten Grad der Schwere des Verstoßes, drohen darüber hinaus strafrechtliche Sanktionen, wie zum Beispiel Haftstrafen oder Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen und Subventionen. Die Sozialversicherungsträger fordern nicht gezahlte Beiträge zur Sozialversicherung nach.

Die Folgen für drittstaatsangehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reichen von Geldbußen über Freiheitsstrafen bis hin zur Aufenthaltsverkürzung, Ausweisung und Abschiebung. Illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige – ob erlaubt oder unerlaubt aufhältig – haben jedoch grundsätzlich das Recht, nicht erhaltene Vergütung für ihre verrichtete Arbeit beim Arbeitsgericht einzuklagen. Gewerkschaftliche Anlauf- und Beratungsstellen in mehreren deutschen Städten bieten Interessenvertretung und Rechtsberatung an. Häufig wird eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber angestrebt, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Das Working Paper 74 ist im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerkes (EMN) bearbeitet worden.

Verfasser der Studie: Julian Tangermann und Janne Grote

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