Wem und wie können Adressänderungen mitgeteilt werden?

Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Asylsuchende verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes.