Wie erhalte ich Fahrtkosten zur Teilnahme am Integrationskurs?

Sie erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 IntV, wenn Sie von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit wurden, weil Sie Leistungen nach AsylbLG, SGB II, SGB XII oder SGB III beziehen. Sofern Sie schwerbehindert und von den Kosten vom Integrationskurs (unabhängig von der Art der Kotenbefreiung) befreit sind, können Sie auf Antrag ebenfalls einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten erhalten.

Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn zu stellen. Ein Fahrtkostenzuschuss kommt nämlich nicht rückwirkend in Betracht, sondern nur ab dem auf den Zeitpunkt der Antragsstellung folgenden Kursabschnitt.

Bitte beachten Sie, dass ein Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten nur gewährt werden kann, wenn die fußläufige Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der Kursstätte mindestens 5,0 km beträgt.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Integrationskursträger oder an den Informationsservice Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wenn Sie Fragen zum Thema Fahrtkosten haben.