Personenbezogene Kontaktdaten , Datum: 17.12.2024, Format: Datensatz, Bereich: Behörde

Das BAMF darf personenbezogene Kontaktdaten aus dem AZR für die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben nach Antragstellung, Prüfung, Bewilligung und Vertragsunterzeichnung bereitstellen.

Der Datenzugang ist aufgrund der Sensibilität der Daten auf das Mindestmaß eingeschränkt. Ob die notwendigen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann im Rahmen einer Beratung geklärt werden und wird nach der Antragsstellung geprüft. Die Antragsstellung erfolgt über den Antrag auf Datenzugang.

Die Arbeitshilfe zur Beantragung und Forschung mit personenbezogenen AZR-Daten enthält alle relevanten Informationen zu den Datenzugangsvoraussetzungen und dem Datenzugang selbst.

Wir empfehlen sich vor der Antragstellung telefonisch oder per E-Mail beraten zu lassen. Für eine telefonische Beratung schreiben Sie uns eine Nachricht, um einen Termin zu vereinbaren.

Die Bereitstellung erfolgt unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und wird vom BAMF-FDZ betreut und überwacht. Die rechtliche Grundlage ist § 24a Abs. 6 AZRG.