BAMF unterstützt bei der Aufnahme Geflüchteter aus der Ukraine , Datum: 11.03.2022, Format: Meldung, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

Seit Beginn der russischen Invasion in die Ukraine sind viele Menschen auf der Flucht. In der gesamten EU wird ankommenden Kriegsflüchtlingen ein unbürokratisches Aufnahmeverfahren ermöglicht, in Deutschland müssen sie daher keinen Asylantrag stellen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterstützt die Bundesländer bei der Bewältigung des Ankunftsgeschehens.

Aus der Ukraine ankommende Geflüchtete, die eine Unterkunft oder Unterstützungsleistungen benötigen, erhalten durch private und staatliche Stellen deutschlandweit Unterstützung.

Vor Ort bei der Registrierung im Einsatz

Personen stehen / sitzen in einem Raum / an einem Tisch Mitarbeitende des Bundesamtes unterstützen beim Registrierungsprozess Quelle: BAMF

Die Aufnahme und Unterstützung der ankommenden Flüchtlinge kann nur gemeinsam gelingen: Bund und Bundesländer arbeiten hierbei eng zusammen. Alle beteiligten Behörden stimmen sich täglich miteinander ab. Für Bundesländer, die um Amtshilfe ersuchen, leistet das Bundesamt im Rahmen seiner Möglichkeiten rasch die gewünschte Unterstützung: Je nach Bedarf stellt das BAMF Registrierungsstationen bereit, baut sie auf und richtet sie ein, auch mit Personal wird ausgeholfen.

Das Land Berlin wurde beispielsweise frühzeitig mit Registrierungsstationen unterstützt, auch ein Team von BAMF-Mitarbeitenden ist vor Ort im Einsatz – in Berlin und bereits in 13 anderen Bundesländern. Zu den Unterstützungsaufgaben gehört unter anderem die erkennungsdienstliche Behandlung der Ankommenden: Es werden Fingerabdrücke genommen, Personendaten erfasst und Fotos gemacht. Aber sie helfen auch bei offenen Fragen weiter.

Das BAMF bündelt Unterstützungsangebote

Viele Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Deutschland aktuell privat unter, beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten, aber auch bei freiwillig Helfenden. Ob von Privatpersonen, Vereinen oder Unternehmen: Das Bundesamt erreichen zahlreiche private Angebote zur Unterbringung sowie zur weiteren Unterstützung. Diese werden vom BAMF gebündelt und im Rahmen der aktuellen Bund-Länder-Abstimmungen an die zuständigen Länderstellen weitergegeben.

FAQ & Co.

Wichtig ist auch die Information für die ankommenden Menschen: So hat das Bundesamt schnell eine Seite mit häufig gestellten Fragen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland eingerichtet, die auch in ukrainischer Sprache informiert und kontinuierlich aktualisiert wird. Gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und der Deutschen Bahn wurde ein Paket mit aktuellen Informationen zur Einreise nach Deutschland und Zugfahrt, zum Zugang zu Unterkünften sowie zu zahlreichen Hilfsangeboten zusammengestellt. Diese stehen den Geflüchteten über QR-Code und Website in Zügen, Bussen und Bahnhöfen zur Verfügung.

Zugang zu Integrationsmaßnahmen

Ein zentraler Aufgabenbereich des BAMF ist die Integrations- und Sprachförderung. Die Sprachförderung von Geflüchteten aus der Ukraine, die nach Deutschland kommen, gehört zu den besonderen Anliegen der Bundesregierung. Ziel ist insbesondere, Geflüchteten die erste Orientierung in Deutschland zu erleichtern und ihren Beratungsbedarf zu decken. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden daher Zugang zum Integrationskurs im Rahmen des Zulassungsverfahren nach § 44 Abs. 4 AufenthG erhalten. Details sind noch in Klärung, eine entsprechende Regelung wird voraussichtlich im Laufe der 11. KW veröffentlicht werden.

Richtlinie über den vorübergehenden Schutz und die Aufnahme in Deutschland

Erstmalig und einstimmig haben die EU-Staaten beschlossen, die sogenannte "Richtlinie über den vorübergehenden Schutz" anzuwenden. Der entsprechende Durchführungsbeschluss des Rates wurde am 4.3.2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat damit in Kraft. In Deutschland wird die Aufnahme über den § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgesetzt.

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine müssen keinen Asylantrag stellen, sondern erhalten durch die zuständigen Ausländerbehörden eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, die bei Bedarf auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann. Die Betroffenen dürfen sofort arbeiten und haben Zugang zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).