Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des Bundesamts , , Sekundärmigration aus Griechenland – Asylanträge von nicht vulnerablen jungen Männern dürfen als unzulässig abgelehnt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch richtungsweisend zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für alleinstehende junge Männer, denen in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde und die dorthin zurückkehren sollen, entschieden. In den zu Grunde liegenden Verfahren wurden die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, da die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland bei Rückkehr – auch unter dem strengen Maßstab der Rechtsprechung – nicht angenommen werden kann.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die in Deutschland erneut gestellten Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angedroht, weil die Kläger bereits in Griechenland als schutzberechtigt anerkannt worden waren. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Zuletzt hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Bundesamtes bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jetzt im Rahmen einer sogenannten Tatsachenrevision endgültig über die abschiebungsrelevante Lage in Griechenland für die genannte Personengruppe der alleinstehenden, jungen und nicht vulnerablen Männer.
BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer erklärt zu dem Urteil:
"Das Bundesamt begrüßt die Entscheidung des Gerichts, die unsere Rechtsauffassung bestätigt. Wir werden dieses Urteil sofort umsetzen und Asylanträge dieses Personenkreises konsequent als unzulässig ablehnen. Um deutlich zu machen, dass sich die Weiterwanderung nach Deutschland nicht lohnt, muss es nun schnell zu Abschiebungen nach Griechenland kommen."
Seit 2020 waren in nahezu 100.000 Fällen Ausländer, die in Griechenland bereits asylrechtlichen Schutz erhalten hatten, nach Deutschland weitergereist und hatten erneut einen Asylantrag gestellt. Das Asylrecht sieht zwar in solchen Fällen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch das BAMF vor. Der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 19. März 2019 (Az.: C-297/17 u.a.; Beschluss vom 13. November 2019, Az.: C-540/17 u.a.) entschieden, dass eine Abschiebung bei drohender Verelendung im europäischen Zielstaat für nicht vereinbar mit Art. 3 der EMRK erachtet wird. Daran anknüpfend vertraten Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte die Auffassung, dass Personen, denen in Griechenland Flüchtlingsschutz zuerkannt worden war, bei einer Abschiebung generell eine solche Verelendung drohe. Diese Sichtweise wurde nun durch das aktuelle Urteil revidiert.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge